Fassung vom 25. September 2026
Diese Bedingungen gelten für Verträge zwischen Asertion und Unternehmen. Es gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss einbezogen wurde - eine spätere Veröffentlichung ändert bestehende Verträge nicht.
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der Asertion GmbH („ASERTION“) und ihren Kunden über Beratung, Softwareentwicklung, Integration, Softwareüberlassung, KI-Leistungen, Support, Wartung und Betrieb. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
(2) Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Eine spätere Veröffentlichung geänderter AGB verändert bestehende Verträge nicht. Für Folgeaufträge gelten diese AGB, wenn ihre Geltung auch hierfür vereinbart ist; eine neue Fassung bedarf ihrer Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ASERTION ihrer Geltung zustimmt. Die bloße Leistungserbringung oder Entgegennahme einer Zahlung stellt eine solche Zustimmung nicht dar. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
(4) Die besonderen Bestimmungen der Teile B bis F gelten ergänzend für die jeweils beauftragten Leistungen. Individuelle Vertragsabreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB.
2. Begriffe
(1) „Angebot“ bezeichnet die von ASERTION erstellte Beschreibung des angebotenen Vertrags einschließlich der darin bezeichneten Leistungs-, Preis- und sonstigen Vertragsanlagen.
(2) „Arbeitsergebnisse“ sind die in Erfüllung eines Auftrags erstellten Ergebnisse, insbesondere Software, Quellcode, Konfigurationen, Schnittstellen, Dokumentationen, Konzepte und Berichte.
(3) „Individualsoftware“ ist Software, die ASERTION außerhalb von ElbDesk auftragsbezogen für den Kunden entwickelt. „Projektspezifische Anpassungen“ sind die für den Kunden entwickelten oder geänderten Bestandteile von ElbDesk nach Ziffer 27.
(4) „ElbDesk Core“ ist das von ASERTION bereitgestellte, projektübergreifende Softwareframework nach Ziffer 25. „ElbDesk“ bezeichnet die vereinbarte Gesamtlösung aus diesem Framework, den vereinbarten Modulen und den projektspezifischen Anpassungen.
(5) „Vorbestehende Bestandteile“ sind Softwarebestandteile, Werkzeuge, Vorlagen und sonstige Materialien, die bereits vor dem jeweiligen Auftrag vorhanden waren oder außerhalb des Auftrags unabhängig entwickelt werden. Allein ihre allgemeine Verwendbarkeit oder eine spätere Wiederverwendung macht im Auftrag erstellten Code nicht zu einem vorbestehenden Bestandteil.
(6) „Fremdleistungen“ sind Software oder Dienste Dritter, insbesondere Hosting, Cloud-Dienste, Bibliotheken, App-Stores und KI-Modelldienste. Zu unterscheiden sind von ASERTION zur Erfüllung eigener Pflichten eingesetzte Leistungen und vom Kunden selbst beauftragte oder bereitgestellte Leistungen.
(7) „Modellanbieter“ sind Anbieter von KI-Modellen oder darauf aufbauenden Diensten.
(8) „Textform“ ist die Textform nach § 126b BGB; eine E-Mail genügt. „Arbeitstage“ sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Hamburg. Zeitangaben beziehen sich auf die Ortszeit in Hamburg.
(9) „Eigene betriebliche Zwecke“ sind die Geschäftstätigkeiten des vertraglich bezeichneten Kunden. Dazu zählen im vereinbarten Funktionsumfang auch die Abwicklung eigener Geschäfte mit Kunden und Lieferanten sowie vereinbarte Kundenportale oder Apps. Nicht dazu zählen der Vertrieb der Software als eigenständiges Produkt, ihre Vermietung, ihre Bereitstellung als Softwaredienst für eigenständige Geschäftszwecke Dritter oder ihre Verwendung als technische Grundlage fremder Produkte. Rechtlich selbstständige verbundene Unternehmen sind nur dann mitberechtigt, wenn sie im Angebot bezeichnet sind. Die zulässige Mitwirkung von Dienstleistern richtet sich nach Ziffer 10.
(10) „ASERTION-Freigabestand“ ist ein von ASERTION ausgelieferter oder nach einer Änderung ausdrücklich in Textform als unterstützt freigegebener Softwarestand. Ein vom Kunden oder von einem Dritten ohne eine solche Freigabe veränderter Stand ist ein „kundenseitig veränderter Softwarestand“.
(11) „Stand-alone-Komponente“ ist eine im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnete projektspezifische Softwarekomponente, die so entwickelt und übergeben wird, dass sie nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung ohne den ElbDesk Core eigenständig gebaut, betrieben, verändert und deployt werden kann. Die bloße Übergabe projektspezifischen ElbDesk-Quellcodes begründet keine Eigenschaft als Stand-alone-Komponente.
(12) „Buyout-anrechenbare Entwicklungsvergütung“ ist die vom Kunden tatsächlich gezahlte Nettovergütung für individuell für ihn erbrachte technische Entwicklungsleistungen an ElbDesk, insbesondere für projektspezifische Anpassungen. Nicht hierzu zählen insbesondere Beratung, Prozessanalyse, Projektmanagement, Schulung, Support, Wartung, Hosting, Betrieb, Datenmigration als solche, Fremdkosten, Nutzungsentgelte und Steuern. Soweit ein Auftrag sowohl anrechenbare als auch nicht anrechenbare Leistungen umfasst, weist ASERTION den anrechenbaren Anteil im Angebot, Nachtrag, Leistungsnachweis oder in der Rechnung nachvollziehbar aus. Eine unmittelbar vom Kunden finanzierte technische Entwicklung am ElbDesk Core ist nur dann buyout-anrechenbar, wenn sie bei Beauftragung ausdrücklich als solche ausgewiesen wurde.
(13) „ERP-Module“ sind die von ASERTION bereitgestellten fachlichen Standardmodule von ElbDesk für die kaufmännische Abwicklung und Verwaltung, insbesondere kaufmännische Stammdaten (Bankverbindungen, SEPA-Mandate, Zahlungsbedingungen, Steuer- und Währungseinstellungen), Artikel, Kataloge und Preislisten, Warenwirtschaft und Lagerbuchhaltung, Auftragsverwaltung mit Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und Gutschriften, Einkauf und Wareneingang, Offene-Posten-Verwaltung und Mahnwesen, Finanzbuchhaltung einschließlich Bank- und Zahlungsverkehr, Kasse, Umsatzsteuer, Anlagenbuchhaltung und Jahresabschluss sowie Personalverwaltung. Welche ERP-Module überlassen werden, ergibt sich aus dem Angebot. Projektspezifische Anpassungen sind keine ERP-Module, auch wenn sie kaufmännische Abläufe abbilden.
3. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Ein von ASERTION als verbindlich abgegebenes Angebot kann innerhalb der darin genannten Frist, sonst innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang, angenommen werden. Als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnete Unterlagen sind dagegen eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Annahme der Bestellung des Kunden durch ASERTION zustande. ASERTION kann die Annahme in Textform oder durch den erkennbaren Beginn der bestellten Leistung erklären. Änderungen oder Ergänzungen einer angebotenen Leistung bedürfen einer Einigung der Parteien.
(3) Für die Bestimmung des Vertragsinhalts gelten vorrangig individuelle Vereinbarungen, anschließend das angenommene Angebot einschließlich vereinbarter Nachträge, die zugehörigen Leistungs- und Servicebeschreibungen und schließlich diese AGB. Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht hinsichtlich ihres datenschutzrechtlichen Regelungsgegenstands vor. Innerhalb dieser AGB geht die speziellere Bestimmung der allgemeineren vor.
(4) Allgemeine Produktdarstellungen, Vorführungen, Roadmaps und Beispiele beschreiben nicht ohne Weiteres den Leistungsumfang eines einzelnen Auftrags. Verbindlich sind die vereinbarten Eigenschaften und Zwecke. Gesetzlich relevante öffentliche Aussagen, vorvertragliche Aufklärungspflichten und individuelle Zusagen werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Eine Garantie liegt nur vor, wenn ASERTION erkennbar eine über die gesetzliche und vertragliche Leistungspflicht hinausgehende Einstandspflicht übernimmt.
(5) Wesentliche technische, organisatorische und wirtschaftliche Voraussetzungen, einschließlich erforderlicher Drittprodukte und vom Kunden zu beschaffender Lizenzen, werden im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung benannt. Nicht ausdrücklich beauftragte Erweiterungen werden nach Ziffer 8 behandelt.
4. Leistungsarten und geschuldeter Leistungsumfang
(1) Art und rechtliche Einordnung einer Leistung richten sich nach dem tatsächlich vereinbarten Inhalt. Ein Vertrag kann dienst-, werk-, miet- und kaufvertragliche Bestandteile enthalten. Die Bezeichnung im Angebot, ein Festpreis oder eine Abrechnung nach Aufwand entscheidet für sich allein nicht über die rechtliche Einordnung.
(2) Bei Dienstleistungen schuldet ASERTION die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht einen darüber hinausgehenden bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Dies betrifft insbesondere Beratung und die Bereitstellung von Entwicklungskapazität, soweit kein konkreter Erfolg vereinbart ist.
(3) Soweit ASERTION die Herstellung oder Änderung eines bestimmten funktionsfähigen Arbeitsergebnisses schuldet, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Werkverträge und ergänzend Ziffer 15. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Werkleistung ist hierfür nicht erforderlich. Vereinbarte Funktionalität, Schnittstellen, Testfälle und Abnahmekriterien bestimmen den geschuldeten Erfolg.
(4) Für die entgeltliche zeitweise Überlassung von Software gelten die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Mietrecht, und bei ElbDesk Teil D. ASERTION schuldet während der vereinbarten Überlassungsdauer die Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs im vereinbarten Verantwortungsbereich.
(5) Für die dauerhafte Softwareüberlassung, insbesondere den Buyout nach Ziffer 33, gelten die ihrem Inhalt entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Gesondert beauftragte Entwicklung, Einrichtung, Migration oder Schulung wird nach ihrem jeweiligen Leistungsinhalt beurteilt.
(6) Zwischenpräsentationen, Sprintberichte und Tätigkeitsnachweise ersetzen eine erforderliche Abnahme nicht. Gesetzliche Rechte bei Pflichtverletzungen und Mängeln bestehen unabhängig davon, ob zusätzlich ein Support- oder Wartungsvertrag geschlossen wurde.
5. Unterlagen, Know-how und Subunternehmer
(1) An nicht zur Überlassung beauftragten Angebotsunterlagen, Präsentationen, Vorlagen und Lösungsvorschlägen verbleiben die Rechte bei der bereitstellenden Partei. Die andere Partei darf sie für die Angebotsprüfung, Vertragsdurchführung und Rechtsverfolgung verwenden und hierzu erforderlichen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Beratern zugänglich machen. Rechte an beauftragten und bezahlten Arbeitsergebnissen richten sich nach Ziffer 10.
(2) ASERTION darf fachlich geeignete Subunternehmer einsetzen und bleibt für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen und vereinbarte Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt.
(3) Unterlagen und Zugänge des Kunden dürfen nur im für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang verwendet werden. ASERTION verpflichtet eingesetzte Personen angemessen zur Vertraulichkeit und beschränkt Zugriffe auf das Erforderliche.
(4) Rechte zur Untersuchung, Bearbeitung oder Weitergabe von Software richten sich nach den ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechten und den gesetzlichen Befugnissen nach Ziffer 10 Abs. 11. Die Übergabe von Quellcode begründet keine darüber hinausgehenden Vertriebs- oder Verwertungsrechte.
6. Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt die in den Vertragsunterlagen vereinbarten sowie sonstige für die Durchführung erkennbar erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig bereit. Zusätzliche Anforderungen von ASERTION müssen sachlich erforderlich, zumutbar und mit angemessenem Vorlauf mitgeteilt werden. Wesentliche zusätzliche Leistungen des Kunden werden abgestimmt.
(2) Der Kunde benennt einen fachlich und organisatorisch zuständigen Ansprechpartner und eine Vertretung. Projektentscheidungen werden grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen getroffen, soweit ihre Art und ihr Umfang dies erlauben. Weitergehende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsteht durch die Benennung allein nicht.
(3) Der Kunde stellt erforderliche Testdaten, Testumgebungen und berechtigte Zugänge bereit. Produktivdaten werden nur eingesetzt, soweit dies erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Kunde prüft ihm zur Prüfung überlassene Ergebnisse innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen.
(4) Der Kunde verantwortet seine fachlichen, rechtlichen und steuerlichen Vorgaben sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte. ASERTION verantwortet deren vereinbarte technische Umsetzung. ASERTION weist auf im Rahmen fachgerechter Leistungserbringung erkennbare Widersprüche, Unvollständigkeiten und erhebliche Risiken hin. Eine umfassende rechtliche, steuerliche oder fachliche Prüfung ist nur geschuldet, soweit sie zulässig und ausdrücklich beauftragt ist.
(5) Der Kunde darf nur Inhalte, Software und Zugänge bereitstellen, zu deren vertragsgemäßer Verwendung er berechtigt ist. Für Ansprüche Dritter wegen einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht gilt Ziffer 13.
(6) Für Systeme in seinem Verantwortungsbereich führt der Kunde risikogerechte Datensicherungen durch, bei produktiven Geschäftsdaten grundsätzlich mindestens täglich, und prüft die Wiederherstellbarkeit. Vor vereinbarten Eingriffen in solche Systeme erstellt er eine aktuelle Sicherung, soweit ASERTION diese Aufgabe nicht übernommen hat. Bei Betrieb durch ASERTION gelten deren Sicherungspflichten nach Ziffer 29; diese werden nicht durch eine zusätzliche Sicherungspflicht des Kunden ersetzt. Die Parteien stimmen ergänzende kundenseitige Exporte ab, soweit sie technisch möglich und zumutbar sind.
(7) Behindert eine ausbleibende Mitwirkung die Leistung, informiert ASERTION über die erforderliche Mitwirkung und die erkennbaren Auswirkungen. Fristen verschieben sich nur um die verursachte Verzögerung zuzüglich einer angemessenen, nachvollziehbaren Wiederanlaufzeit. Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen fehlender Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Eine automatische Vergütung sämtlicher reservierter Kapazitäten ist nicht vereinbart.
(8) Die Standardleistungen von ASERTION sind nicht für Einsatzszenarien bestimmt, bei denen eine einzelne Nichtverfügbarkeit, Fehlfunktion, fehlerhafte Berechnung, fehlerhafte Datenverarbeitung, Datenbeeinträchtigung oder sonstige einzelne Störung nach den für den Kunden erkennbaren Umständen zu einem Vermögensschaden von mehr als 100.000,00 EUR führen kann („besonderes Schadensrisiko“). Ein besonderes Schadensrisiko liegt unabhängig von einer konkreten Schadensschätzung auch dann vor, wenn bereits eine Nichtverfügbarkeit von weniger als einem Geschäftstag zu einer wesentlichen Betriebsunterbrechung führen kann oder für den betroffenen Geschäftsprozess keine zumutbare manuelle, organisatorische oder technische Ausweichmöglichkeit besteht. Der Kunde informiert ASERTION vor Vertragsschluss in Textform, wenn ein solches besonderes Schadensrisiko besteht. Dies gilt insbesondere für besonders ausfallkritische Produktions-, Logistik-, Abrechnungs-, Handels- oder sonstige Kernprozesse.
(9) Ein Einsatz mit besonderem Schadensrisiko nach Absatz 8 bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung über den betroffenen Einsatzbereich. ASERTION ist nicht verpflichtet, einen solchen Einsatz anzubieten oder zu übernehmen. Die Parteien können insbesondere zusätzliche technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, Redundanz, Wiederherstellungsziele, Tests, Service-Level, Versicherungsanforderungen, eine abweichende Vergütung oder eine individuelle Haftungsregelung vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet ASERTION keine Eignung ihrer Standardleistungen für das besondere Schadensrisiko.
(10) Entsteht oder erhöht sich ein besonderes Schadensrisiko nach Vertragsschluss, insbesondere durch eine Änderung des Einsatzumfangs, der Geschäftsprozesse, des Transaktionsvolumens oder der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Störung, informiert der Kunde ASERTION unverzüglich in Textform, bevor er die Leistungen in dem geänderten Risikoszenario einsetzt, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen ab. Eine Erweiterung der geschuldeten Leistung oder des vereinbarten Risikoprofils erfolgt erst durch gesonderte Vereinbarung.
(11) Unterlässt der Kunde einen nach Absatz 8 oder 10 erforderlichen Hinweis, obwohl ASERTION das besondere Schadensrisiko weder kannte noch kennen musste, bleiben die gesetzlichen Folgen, insbesondere die Berücksichtigung eines Mitverschuldens und einer unterlassenen Warnung vor der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens nach § 254 BGB, unberührt. Diese Regelung begründet keinen pauschalen Ausschluss gesetzlicher Schadensersatzansprüche und ändert die Haftungsregelung nach Ziffer 17 nicht.
(12) Soweit die vertragsgemäße Nutzung von Endgeräten, Betriebssystemen, lokalen Netzen, Firewalls, Proxy-Systemen, VPN, Virenschutz-, EDR-, MDM-, Applikationskontroll-, Gruppenrichtlinien-, Zertifikats-, Identitäts- oder sonstigen Sicherheits- und Infrastrukturkomponenten im Verantwortungsbereich des Kunden abhängt, stellt der Kunde deren Vereinbarkeit mit den vereinbarten und von ASERTION mitgeteilten Systemanforderungen sicher. ASERTION weist auf wesentliche technische Voraussetzungen und erkennbare Änderungen rechtzeitig hin. Der Kunde ist nicht verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu deaktivieren oder seine IT-Sicherheit unangemessen herabzusetzen; erforderliche Ausnahmen oder Anpassungen sind unter Berücksichtigung des Schutzbedarfs abzustimmen.
(13) Bei einer Betriebs- oder Nutzungsstörung unterstützt der Kunde ASERTION bei der Eingrenzung und Behebung in angemessenem und zumutbarem Umfang. Er stellt insbesondere vorhandene Fehlermeldungen, Protokolle und sonstige erforderliche Diagnoseinformationen bereit, benennt einen technisch erreichbaren Ansprechpartner und ermöglicht, soweit erforderlich und sicherheitlich vertretbar, berechtigte Fernanalysen oder führt abgestimmte Diagnose- und Abhilfemaßnahmen in seinem Verantwortungsbereich durch. ASERTION teilt die benötigte Mitwirkung so konkret wie möglich mit. Soweit die Feststellung oder Behebung einer Störung ausschließlich oder zusätzlich dadurch verhindert oder verzögert wird, dass eine konkret angeforderte, erforderliche und zumutbare Mitwirkung des Kunden ausbleibt, verlängern sich betroffene Reaktions-, Wiederherstellungs- und Leistungszeiten nur um die hierdurch tatsächlich verursachte Verzögerung zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Eigene Mängel, Betriebsstörungen oder sonstige Pflichtverletzungen ASERTIONs werden dadurch weder zu einer Kundenursache noch von der Verantwortlichkeit ASERTIONs ausgenommen.
7. Termine, Verzug und außergewöhnliche Ereignisse
(1) Vereinbarte verbindliche Termine sind einzuhalten. Als Planung oder Schätzung bezeichnete Termine sind keine festen Leistungsfristen. Fehlt eine ausdrückliche Terminvereinbarung, bestimmen sich Leistungszeit und Fälligkeit nach dem Vertragsinhalt und den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Erkennt eine Partei eine erhebliche Verzögerung, informiert sie die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und mögliche Gegenmaßnahmen.
(3) Die Rechte bei Verzögerung, insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz, richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 17. Ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht wird nicht generell von einem Verschulden ASERTIONs abhängig gemacht.
(4) Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein außerhalb des jeweiligen Verantwortungsbereichs liegendes außergewöhnliches Ereignis die Leistung verhindert und auch durch vernünftigerweise zu erwartende Vorsorge und Gegenmaßnahmen nicht vermieden oder überwunden werden kann. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und begrenzt die Auswirkungen. Für die Dauer der tatsächlichen Behinderung ruhen die betroffenen Leistungspflichten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Ein Cyberangriff, der Ausfall eines Rechenzentrums, eine Personalstörung oder die Änderung eines Drittangebots ist nicht allein aufgrund seines Eintritts höhere Gewalt. Vereinbarte Sicherheits-, Vorsorge-, Auswahl-, Überwachungs- und Wiederherstellungspflichten sowie die Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen bleiben maßgeblich. Zahlungs- und Gegenleistungsfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz.
(6) Dauert eine erhebliche Behinderung länger als drei Monate und ist eine zumutbare Anpassung nicht möglich, kann jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteil beenden. Früher eingreifende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
8. Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Erkennt ASERTION Änderungsbedarf oder Umstände, die den vereinbarten Vertragszweck gefährden, informiert sie den Kunden und schlägt das weitere Vorgehen vor. Die Herstellung eines bereits geschuldeten vertragsgemäßen Zustands ist keine zusätzlich vergütungspflichtige Erweiterung.
(2) Auf Änderungswünsche des Kunden prüft ASERTION die Auswirkungen auf Leistung, Termine, Vergütung, Betrieb und Nutzungsrechte. Eine über eine erste Einschätzung hinausgehende kostenpflichtige Prüfung bedarf vorheriger Beauftragung mit Mitteilung der Vergütungsgrundlage.
(3) Änderungen werden vereinbart und in Textform dokumentiert. Ein Änderungsangebot benennt jedenfalls den geänderten Umfang, die Vergütung oder Berechnungsgrundlage, die Terminfolgen und gegebenenfalls die Zuordnung von Softwarebestandteilen nach Ziffer 25. Individuelle Vereinbarungen nach Ziffer 1 Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Bis zur Einigung wird im bisherigen Umfang weitergearbeitet, soweit dies sinnvoll und möglich ist. Erforderliche Unterbrechungen stimmen die Parteien ab. Nicht beauftragte Zusatzleistungen werden nicht allein dadurch vergütungspflichtig, dass ASERTION sie als nützlich oder erforderlich ansieht.
(5) In agilen Projekten können autorisierte Ansprechpartner Prioritäten und Arbeitspakete innerhalb des vereinbarten Budgets und Vertragszwecks im vereinbarten Abstimmungsformat festlegen. ASERTION dokumentiert diese Entscheidungen. Änderungen von Budget, wesentlichem Funktionsumfang oder Nutzungsrechten bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
9. Vergütung, Zahlung und Fremdkosten
(1) Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die vereinbarten Preise und Abrechnungsgrundlagen.
(2) Bei vereinbarter Abrechnung nach Aufwand gelten die im Angebot genannten Stunden- oder Tagessätze; ein Personentag entspricht acht Arbeitsstunden. Tätigkeiten werden nachvollziehbar erfasst. Soweit Viertelstunden als Abrechnungseinheit vereinbart sind, wird die je Mitarbeiter, Auftrag und Tag tatsächlich angefallene Gesamtarbeitszeit einmal auf die nächste Viertelstunde aufgerundet, nicht jede einzelne Tätigkeit.
(3) Aufwandsschätzungen sind keine Festpreise, sofern nicht eine Preisobergrenze oder ein Festpreis vereinbart ist. Eine absehbare wesentliche Überschreitung teilt ASERTION unverzüglich, grundsätzlich vor weiteren dadurch veranlassten Kosten, mit; dies gilt spätestens bei einer voraussichtlichen Überschreitung um mehr als 20 Prozent. Der Kunde entscheidet über die Fortsetzung oder eine Anpassung. Vereinbarte Budgets dürfen ohne Freigabe nicht überschritten werden. Gesetzliche Rechte bei Überschreitung eines Kostenanschlags bleiben unberührt.
(4) Zuschläge für Arbeiten zwischen 20:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen betragen 50 Prozent, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 100 Prozent, sofern die Arbeiten einschließlich der Zuschläge zuvor vereinbart wurden. Zuschläge werden nicht kumuliert. Für die Erfüllung bereits geschuldeter unentgeltlicher Mängelbeseitigung werden keine Zuschläge berechnet.
(5) Reisen und Vor-Ort-Leistungen werden vorher abgestimmt. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden genehmigte Pkw-Reisen mit 1,00 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer, Bahn- und Flugreisen sowie Übernachtungen in angemessener tatsächlicher Höhe berechnet; Reisezeit wird zum vereinbarten Stundensatz vergütet. ASERTION wählt wirtschaftlich angemessene Verbindungen und Unterkünfte.
(6) Fremdkosten werden nur zusätzlich berechnet, wenn ihre Kostenart und Berechnungsgrundlage vorab vereinbart oder nachträglich freigegeben wurden. In einer vereinbarten Pauschale enthaltene Hosting-, Lizenz- oder Betriebskosten werden nicht nochmals gesondert berechnet. Eigens für den Kunden vereinbarte Fremdkosten werden ohne Aufschlag in tatsächlich entstandener Höhe weiterberechnet, soweit kein anderer Verrechnungsmodus vereinbart ist. ASERTION weist die Kosten auf Verlangen nachvollziehbar nach.
(7) Für ausdrücklich vereinbarte variable Durchlaufkosten eines benannten Drittanbieters gilt dessen vereinbarter Tarif als Berechnungsgrundlage. Preisänderungen werden nur im entsprechenden tatsächlichen Umfang weitergegeben; Senkungen werden gleichermaßen berücksichtigt. ASERTION informiert unverzüglich nach Kenntnis und vor weiteren vermeidbaren kostensteigernden Bestellungen. Der Kunde kann betroffene optionale Nutzungen für die Zukunft einstellen. Eine wesentliche Verteuerung unvermeidbarer Drittleistungen innerhalb einer vereinbarten Gesamtleistung wird nicht einseitig auf eine bestehende Pauschale aufgeschlagen.
(8) Leistungen nach Aufwand werden monatlich nachträglich oder nach Abschluss vereinbarter Abschnitte abgerechnet. Ein Tätigkeitsnachweis wird beigefügt oder zugänglich gemacht. Der Kunde soll erkennbare Unstimmigkeiten innerhalb von 14 Kalendertagen mitteilen. Schweigen begründet weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis oder einen Ausschluss späterer Einwendungen; die gesetzliche Darlegungs- und Beweislast bleibt unverändert.
(9) Vorauszahlungen und besondere Zahlungspläne gelten nur, wenn sie vereinbart sind. Im Übrigen gelten bei Werkleistungen die gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit und zu Abschlagszahlungen; bei Dienstleistungen wird nach Erbringung abgerechnet. Abschlagszahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet.
(10) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und, soweit anwendbar, die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(11) Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen, bleiben unberührt.
(12) Bei einem erheblichen Zahlungsverzug darf ASERTION betroffene, noch zu erbringende Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang aussetzen, nachdem sie die Maßnahme in Textform angekündigt und eine angemessene Zahlungsfrist von mindestens zehn Kalendertagen erfolglos gesetzt hat. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Berechtigt zurückgehaltene Beträge begründen keinen Verzug. Bereits endgültig erworbene Nutzungsrechte an bezahlten Arbeitsergebnissen werden wegen anderer offener Forderungen nicht entzogen. Eine Sperrung rechtfertigt keine Datenlöschung; gesetzliche und vertragliche Datenabruf- und Wechselrechte bleiben bestehen.
(13) Vereinbarte Stunden- und Tagessätze gelten für den vereinbarten Auftrag beziehungsweise die vereinbarte Laufzeit. Änderungen bedürfen einer Vereinbarung. Schweigen auf eine vorgeschlagene Änderung gilt nicht als Zustimmung. Gesetzliche Anpassungsrechte bleiben unberührt. Für neue Aufträge können neue Preise vereinbart werden.
10. Rechte an Arbeitsergebnissen und Quellcode
(1) Urheberrechte und sonstige Schutzrechte werden nicht als solche auf den Kunden übertragen. ASERTION räumt die in dieser Ziffer sowie in den Teilen C und D bestimmten Nutzungsrechte ein. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte. An Kundendaten, kundeneigenen Materialien und kundenseitig bereits bestehenden Rechten erwirbt ASERTION keine eigenen Verwertungsrechte.
(2) An vollständig bezahlter Individualsoftware außerhalb von ElbDesk erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Dieses umfasst insbesondere den Betrieb, das Laden, Anzeigen, Ausführen und Speichern, die hierfür erforderlichen Kopien sowie die Fehlerberichtigung, Wartung, Bearbeitung und Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dienstleister. Der Kunde darf die Individualsoftware in eigener Infrastruktur oder bei einem von ihm gewählten Dienstleister bauen, deployen und betreiben. Entsprechendes gilt für bezahlte Dokumentationen, Konzepte und sonstige für die Nutzung erforderliche Arbeitsergebnisse. Für projektspezifische ElbDesk-Anpassungen gelten dagegen Ziffer 27 und für den ElbDesk Core ausschließlich Ziffern 26 und 33.
(3) Die endgültigen Nutzungsrechte entstehen mit vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung. Bei getrennt beauftragten und abgerechneten, abgrenzbaren Leistungsabschnitten gilt dies abschnittsweise. Offene Forderungen aus anderen Aufträgen, späteren Erweiterungen oder laufendem Support hindern den Rechtserwerb an bereits vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen nicht. Solange noch keine endgültigen Rechte entstanden sind, darf der Kunde überlassene Ergebnisse zu vereinbarten Test- und Abnahmezwecken sowie im ausdrücklich freigegebenen Umfang produktiv nutzen. Berechtigte gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(4) Bei Individualsoftware gehört die Quellcodebereitstellung zur vereinbarten Entwicklungsvergütung. ASERTION stellt den zum geschuldeten Lieferstand gehörenden Quellcode nach Vorliegen des vereinbarten Lieferzeitpunkts und der Zahlungsvoraussetzungen aus Absatz 3 ohne gesonderte Freikaufgebühr bereit, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt beider Voraussetzungen. Die Bereitstellung erfolgt als herunterladbarer Repository-Zugang oder als vollständiges Quellcodearchiv. Der Kunde darf eine eigene Kopie des bereitgestellten Stands dauerhaft vorhalten. Eine bloße Einsicht ohne Exportmöglichkeit genügt nicht. Für projektspezifische ElbDesk-Anpassungen richtet sich Umfang und Bedeutung des Quellcodeexports nach Ziffer 27.
(5) Zur Quellcodebereitstellung von Individualsoftware gehören die für fachkundige Entwickler erforderlichen projektbezogenen Hinweise zu Abhängigkeiten, Versionen, Build, Installation, Deployment und Konfiguration sowie vorhandene projektbezogene Build- und Installationsskripte, soweit sie zur eigenständigen Nutzung des ausgelieferten Stands erforderlich sind. Kundenbezogene Konfigurationen werden in einem nutzbaren, sicher bereinigten Format bereitgestellt. Geheime Zugangsdaten anderer Kunden oder ASERTIONs, nicht zum Arbeitsergebnis gehörende interne Werkzeuge, interne Kalkulationen und nicht erforderliche interne Entwicklungsunterlagen werden nicht übergeben. Die vollständige Historie interner Repositories ist nicht geschuldet, sofern sie nicht vereinbart oder zur Nutzung des übergebenen Stands erforderlich ist. Für ElbDesk-Anpassungen besteht ohne Stand-alone-Vereinbarung oder Buyout insbesondere kein Anspruch auf Core-Buildsysteme, Core-Deploymentinfrastruktur oder sonstige interne Werkzeuge, die für den Betrieb des ElbDesk Core erforderlich sind.
(6) Das Nutzungsrecht ist keine Vertriebs- oder Wiederverkäuferlizenz. Der Kunde darf die Software oder geschützte Teile davon, auch in bearbeiteter Form, nicht als eigenständiges Produkt weiterverkaufen, veröffentlichen, vermieten, unterlizenzieren oder Dritten für deren eigene Zwecke überlassen. Die vertragsgemäße Bereitstellung ausdrücklich vereinbarter Apps oder Portale an die dafür vorgesehenen Endnutzer bleibt erlaubt. Zwingende gesetzliche Befugnisse und die in Absatz 11 beschriebene Weiterveräußerung eines rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstücks bleiben unberührt.
(7) Soweit der Kunde nach dem Vertrag zur eigenen Bearbeitung, zum eigenen Betrieb oder zum eigenen Deployment berechtigt ist, darf er geeignete externe Entwickler, Wartungs- und Betriebsdienstleister ohne gesonderte Zustimmung ASERTIONs einschalten. Er verpflichtet sie vor dem Zugang in Textform zur Vertraulichkeit, zur ausschließlichen Verwendung für den berechtigten Kunden und zum Verbot einer Nutzung für eigene Produkte oder andere Kunden. Erforderliche Arbeitskopien sind für die Auftragsdauer zulässig und danach zurückzugeben oder zu löschen; zwingende Aufbewahrungspflichten bleiben unter fortbestehender Vertraulichkeit unberührt. Der Dienstleister erhält keine eigenen Verwertungsrechte. Diese Regelung erweitert nicht die bei ElbDesk nach Ziffern 26 und 27 bestehenden Bearbeitungs- oder Deploymentrechte.
(8) Nutzt der Kunde bei Individualsoftware sein Recht zur eigenen Änderung oder lässt er die Software durch einen Dritten verändern, entsteht hinsichtlich des veränderten Stands ein kundenseitig veränderter Softwarestand. ASERTION übernimmt für Änderungen des Kunden oder Dritter und für deren Auswirkungen keine Mängel-, Support- oder sonstige Verantwortlichkeit. Ansprüche wegen eines Mangels oder einer Pflichtverletzung, die bereits im letzten ASERTION-Freigabestand vorhanden waren und von der Änderung unabhängig sind, bleiben unberührt. ASERTION kann zur Fehlerabgrenzung verlangen, dass der Kunde den beanstandeten Zustand auf dem letzten ASERTION-Freigabestand reproduziert oder die dafür erforderlichen Informationen und Vergleichsmöglichkeiten bereitstellt. Ist eine zuverlässige Abgrenzung wegen kundenseitiger Änderungen nicht ohne zusätzlichen Prüfaufwand möglich, darf ASERTION die Analyse nach vorheriger Beauftragung nach Aufwand abrechnen. ASERTION kann einen kundenseitig veränderten Stand nach gesonderter Prüfung ausdrücklich als neuen ASERTION-Freigabestand übernehmen; Prüfung, Anpassung und Freigabe sind zusätzliche Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(9) Rechte an vorbestehenden Bestandteilen verbleiben bei ihren Inhabern. Soweit ASERTION eigene vorbestehende Bestandteile in Individualsoftware einbindet, erhält der Kunde daran die für den vereinbarten dauerhaften Betrieb und die Bearbeitung der Individualsoftware erforderlichen Rechte; soweit diese Bestandteile Bestandteil des auszuliefernden Quellcodes sind, werden sie mit diesem bereitgestellt. Ein Anspruch auf sonstige Produkte, Werkzeuge oder Bibliotheken ASERTIONs entsteht nicht. Für den ElbDesk Core gilt diese Quellcodebereitstellung nicht. ASERTION darf allgemeines Know-how, Methoden und nicht vertrauliche allgemeine Bausteine wiederverwenden. Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse und kundenspezifische vertrauliche Geschäftslogik dürfen dabei nicht offengelegt oder für Dritte verwertet werden.
(10) Für Fremd- und Open-Source-Software gelten die jeweiligen wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen. Weitergehende Rechte aus Open-Source-Lizenzen werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. ASERTION informiert vor dem Einsatz über für die vereinbarte Nutzung wesentliche zusätzliche Kosten und Beschränkungen. Mit der Software werden eine Komponenten- und Lizenzübersicht sowie die erforderlichen Hinweise und gegebenenfalls lizenzrechtlich geschuldeten Quelltexte bereitgestellt. ASERTION setzt keine Komponente ein, deren Bedingungen der ausdrücklich vereinbarten Nutzungs- oder Vertraulichkeitsregelung entgegenstehen, ohne zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen.
(11) Die gesetzlichen Befugnisse zur erforderlichen Sicherungskopie, zum zulässigen Beobachten, Untersuchen und Testen, zur zulässigen Dekompilierung, zur notwendigen Fehlerberichtigung sowie andere unabdingbare Softwarebefugnisse bleiben bestehen, insbesondere nach §§ 69d, 69e und 69g UrhG. Ein Weitergabeverbot gilt nicht für die Weiterveräußerung eines rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstücks, soweit das Verbreitungsrecht daran nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft ist und die rechtlichen Voraussetzungen der Weiterveräußerung vorliegen. Der Kunde darf dabei nicht gleichzeitig nutzbare Kopien zurückbehalten oder das erworbene Nutzungsvolumen unzulässig aufteilen. Daraus folgt kein allgemeines Recht zum Vertrieb zusätzlicher Kopien, zur Offenlegung nicht erfasster Geschäftsgeheimnisse oder zum Aufbau eines eigenen Softwareprodukts.
(12) Rechtlich erforderliche Urheber-, Lizenz- und Schutzvermerke bleiben erhalten. Eine vereinbarte Gestaltung mit dem Namen oder der Marke des Kunden ist zulässig; eine zusätzliche sichtbare Werbenennung ASERTIONs in einer Kundenanwendung ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde. Kennzeichenrechte an „ASERTION“ und „ElbDesk“ werden nicht als Vertriebs- oder Markenlizenz übertragen.
(13) Nach endgültigem Rechtserwerb hängt die Nutzung bezahlter Individualsoftware nicht vom Fortbestand eines Entwicklungs-, Support- oder Hostingvertrags ab. Für ElbDesk gelten die besonderen Abhängigkeiten und Rechte nach Teil D. Gesetzliche Rechte wegen erheblicher Verletzungen der Lizenz- oder Vertraulichkeitspflichten bleiben bestehen; ein beliebiger Widerruf bezahlter Dauerrechte ist ausgeschlossen.
11. Vertraulichkeit
(1) Die Parteien schützen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder nach Art und Umständen erkennbar vertraulich sind. Dazu gehören insbesondere nicht öffentlicher Quellcode, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Sicherheitsinformationen, Projektunterlagen und nicht öffentliche wirtschaftliche Informationen.
(2) Eine Verwendung ist nur für den vereinbarten Zweck und die Ausübung eingeräumter Rechte zulässig. Zugang erhalten nur Personen, die ihn benötigen und durch Gesetz, Berufspflicht oder Vereinbarung angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Einschaltung berechtigter Dienstleister nach Ziffer 10 Abs. 7 bleibt möglich.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich oder behördlich gebotene Offenlegungen sind im erforderlichen Umfang zulässig; die andere Partei wird hierüber, soweit rechtlich erlaubt, vorher informiert. Rechtmäßige Meldungen von Rechtsverstößen oder Sicherheitsrisiken an zuständige Stellen werden nicht ausgeschlossen.
(4) Die Pflichten gelten während des Vertrags und drei Jahre nach dessen Ende. Für nicht öffentlichen Quellcode, personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und sicherheitsrelevante Informationen gelten sie darüber hinaus, solange der jeweilige gesetzliche oder vertragliche Schutzgrund besteht.
(5) Erkennbare unberechtigte Zugriffe oder Offenlegungen teilt die betroffene Partei der anderen unverzüglich mit und wirkt an geeigneten Abhilfemaßnahmen mit. Gesetzliche und vertragliche Aufbewahrungsrechte bleiben unter fortbestehendem Schutz unberührt.
12. Datenschutz und Datenverwendung
(1) Beide Parteien erfüllen die für ihre jeweilige Rolle geltenden Datenschutzpflichten. Soweit ASERTION personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und Angaben zu Unterauftragnehmern.
(2) Der Kunde verantwortet in seiner Rolle als Verantwortlicher insbesondere Rechtsgrundlagen, zulässige Zwecke, erforderliche Informationen an Betroffene und die Auswahl der von ihm bereitgestellten Daten. Eigene gesetzliche Pflichten ASERTIONs als Auftragsverarbeiter oder gegebenenfalls eigenständig Verantwortlicher werden nicht auf den Kunden verlagert.
(3) Fernzugriffe, Fehleranalysen, Testverfahren und Support erfolgen datensparsam, zweckgebunden und unter angemessenen Zugriffsschutzmaßnahmen. ASERTION informiert den Kunden über erkannte rechtswidrige Weisungen nach Maßgabe des anwendbaren Datenschutzrechts.
(4) Unterauftragnehmer, Datenverarbeitungsorte und Übermittlungen in Drittländer richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und den gesetzlichen Anforderungen. Die Beauftragung eines Cloud- oder Modellanbieters ist keine pauschale Zustimmung zu einer beliebigen Weitergabe von Daten.
(5) ASERTION nutzt Kundendaten, vertrauliche Kundenunterlagen und kundenspezifischen Quellcode nicht für eigene Modelltrainings oder allgemeine Trainingszwecke Dritter, sofern hierfür keine gesonderte zulässige Vereinbarung besteht. Die auftragsgemäße Verarbeitung durch freigegebene Dienste zur Leistungserbringung bleibt möglich.
(6) Meldungen von Datenschutzverletzungen, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Rückgabe und Löschung richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und den gesetzlichen Pflichten. Ziffer 32 ergänzt die vertraglichen Datenexport- und Wechselrechte und begrenzt keine weitergehenden Datenschutzpflichten.
13. Ansprüche Dritter aus dem Verantwortungsbereich des Kunden
(1) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Pflichten hinsichtlich bereitgestellter Inhalte, Daten, Software, Zugänge oder der zulässigen Nutzung der Leistungen, stellt er ASERTION von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf der Pflichtverletzung beruhen. Erfasst sind die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Ein Verursachungs- oder Verschuldensanteil ASERTIONs ist entsprechend zu berücksichtigen.
(2) ASERTION informiert den Kunden unverzüglich über den Anspruch, stellt die erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Verteidigung. Anerkenntnisse oder Vergleiche zu Lasten des Kunden bedürfen seiner Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf. Erforderliche fristwahrende Maßnahmen bleiben zulässig.
(3) Eine Freistellung ist nicht allein deshalb geschuldet, weil ein Dritter einen Anspruch erhebt. Sie erfasst keine Pflichtverletzungen ASERTIONs oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine vertragliche Übernahme von Geldbußen, strafrechtlichen Sanktionen oder anderen gesetzlich nicht abwälzbaren Folgen ist nicht vereinbart.
14. Referenznennung
(1) Die werbliche Verwendung von Firmenname, Logo, Projektbeschreibung, Zitaten, Bildschirmdarstellungen oder Kennzahlen des Kunden bedarf seiner vorherigen Freigabe in Textform. Die Freigabe soll Inhalt, Medien und gegebenenfalls Dauer der Verwendung bezeichnen.
(2) Eine Freigabe erlaubt keine Veröffentlichung vertraulicher Informationen oder personenbezogener Daten außerhalb ihres zulässigen Umfangs. ASERTION stellt das Projekt sachlich und zutreffend dar.
(3) Bei berechtigtem Interesse des Kunden, insbesondere einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder einer Gefährdung schutzwürdiger Interessen, beendet ASERTION die Verwendung für die Zukunft und entfernt betroffene Online-Veröffentlichungen innerhalb angemessener Frist.
15. Abnahme, Mängel und Pflichtverletzungen
(1) Für Werkleistungen gilt das gesetzliche Abnahmerecht. ASERTION stellt das fertiggestellte Werk einschließlich der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bereit und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Die Prüffrist beträgt grundsätzlich zehn Arbeitstage; erfordern Umfang oder Komplexität eine längere Prüfung, ist eine entsprechend angemessene Frist vorzusehen.
(2) Der Kunde erklärt die Abnahme oder benennt mindestens einen festgestellten Mangel. Wegen unwesentlicher Mängel darf die geschuldete Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist behoben. Ein unwesentlicher Mangel verliert dadurch nicht seine Eigenschaft als Mangel.
(3) Eine Abnahmefiktion richtet sich ausschließlich nach § 640 Abs. 2 BGB. ASERTION weist bei der Aufforderung in Textform auf die Voraussetzungen und Folgen hin. Die fristgerechte Verweigerung der Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verhindert die gesetzliche Abnahmefiktion. Testbetrieb, Pilotbetrieb, Teilnutzung oder eine zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendige Nutzung begründen für sich allein keine Abnahme. Eine nach den Umständen eindeutig erklärte Abnahme bleibt möglich.
(4) Teilabnahmen werden nur für ausdrücklich vereinbarte, in sich abgeschlossene und gesondert prüfbare Leistungen durchgeführt. Die Prüfung und Abnahme des vertragsgemäßen Zusammenwirkens aller Teile bleibt erforderlich, soweit dieses geschuldet ist.
(5) Ob ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, bestimmt sich nach dem vereinbarten Leistungsinhalt und den gesetzlichen Vorschriften. Erkennbare oder verdeckte Mängel werden nicht allein durch eine technische Freigabe, einen Leistungsnachweis oder den Ablauf einer vertraglichen Rückmeldefrist ausgeschlossen.
(6) Der Kunde meldet Störungen und Mängel möglichst zeitnah mit den ihm zumutbaren Angaben zu Erscheinungsbild, Auswirkungen, Umgebung und Reproduzierbarkeit. Eine lückenlose technische Fehleranalyse durch den Kunden ist keine Voraussetzung für Mängelrechte. Gesetzliche Anzeige- und Untersuchungsobliegenheiten gelten nur in ihrem tatsächlichen Anwendungsbereich; § 377 HGB wird nicht allgemein auf sämtliche Leistungen oder Kunden erstreckt.
(7) Nacherfüllung und weitere Mängelrechte richten sich nach den für die jeweilige Leistungsart geltenden gesetzlichen Vorschriften. Bei Werkleistungen kann ASERTION im gesetzlichen Umfang zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung wählen. Eine zumutbare Zwischenlösung kann zur Überbrückung bereitgestellt werden; sie ersetzt eine geschuldete endgültige Lösung nur mit Zustimmung des Kunden. Ein ausnahmsloser Anspruch ASERTIONs auf eine bestimmte Zahl von Nacherfüllungsversuchen wird nicht vereinbart.
(8) Gesetzliche Rechte auf Selbstvornahme, Ersatz erforderlicher Aufwendungen, Minderung, Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz bleiben unter ihren jeweiligen Voraussetzungen bestehen. Für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 17. Während einer zeitweisen Softwareüberlassung bleiben insbesondere die gesetzlichen Rechte wegen eingeschränkter Gebrauchstauglichkeit bestehen.
(9) Eine durch den Kunden oder einen unabhängig von ihm beauftragten Dritten verursachte Störung fällt nicht in die Mängelverantwortung ASERTIONs, soweit sie nicht zugleich auf einer Pflichtverletzung ASERTIONs beruht. Änderungen, Drittprodukte oder eine verspätete Aktualisierung beseitigen Mängelrechte nicht pauschal; maßgeblich ist ihr tatsächlicher Zusammenhang mit dem Mangel. Die gesetzliche Darlegungs- und Beweislast bleibt unverändert.
(10) Aufwand für eine nicht von ASERTION geschuldete Fehleranalyse oder Behebung wird nur nach vorheriger Beauftragung vergütet. Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft unberechtigter Inanspruchnahme bleiben unberührt. Die Geltendmachung eines Mangels führt nicht allein deshalb zu einer Kostenpflicht, weil sich später eine andere Ursache herausstellt.
(11) Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und gesetzlichen Regelungen über Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn. Eine zusätzliche Verkürzung durch Mitteilung der Abnahmebereitschaft ist nicht vereinbart.
(12) Bei Dienstleistungen bestehen die gesetzlichen Rechte bei nicht vertragsgemäßer Leistung. Die Korrektur einer von ASERTION zu vertretenden Schlechtleistung wird nicht allein deshalb zusätzlich berechnet, weil nach Aufwand gearbeitet wird oder kein Supportvertrag besteht. Für unentgeltliche Leistungen gelten die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regeln; vertraglich geschuldete Mängelbeseitigung ist keine freiwillige unentgeltliche Leistung.
16. Schutzrechte Dritter
(1) ASERTION schuldet die vertragsgemäße Berechtigung zur Nutzung ihrer Leistungen im vereinbarten Einsatzgebiet. Sie berücksichtigt die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte an eingebundenen Drittbestandteilen. Der Kunde informiert vor Vertragsschluss über besondere Einsatzgebiete oder Nutzungsformen außerhalb des erkennbaren Vertragszwecks.
(2) Werden gegen den Kunden Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung durch die vertragsgemäß genutzte Leistung erhoben, informiert er ASERTION unverzüglich. Die Parteien stimmen Abwehrmaßnahmen ab. ASERTION übernimmt im Umfang ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Verantwortung die erforderliche Rechtsverteidigung und die erforderlichen angemessenen Kosten.
(3) Bei einer von ASERTION zu verantwortenden Schutzrechtsverletzung kann ASERTION im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung auf eigene Kosten die notwendigen Rechte beschaffen, die Leistung ohne wesentliche Einschränkung des vereinbarten Nutzens ändern oder eine gleichwertige rechtmäßige Leistung bereitstellen. Eine erforderliche Übergangslösung und die Folgen für den Betrieb werden abgestimmt.
(4) Der Kunde gibt ohne Abstimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zu Lasten ASERTIONs ab, soweit ihm eine Abstimmung möglich und zumutbar ist. Erforderliche fristwahrende Maßnahmen und eine zumutbare Einstellung rechtsverletzender Nutzungen bleiben zulässig. Eine verzögerte Mitteilung führt nicht automatisch zum Verlust von Rechten.
(5) Soweit ein Anspruch auf rechtswidrigen Vorgaben des Kunden oder einer nicht vereinbarten Nutzung oder Änderung beruht, richten sich Verantwortung und Kostentragung nach den tatsächlichen Verursachungsbeiträgen und den gesetzlichen Vorschriften. Eigene Prüf- und Hinweispflichten ASERTIONs bleiben bestehen.
(6) Die gesetzlichen Rechte wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt. Eine feste Wartefrist von zwei Monaten vor Ausübung gesetzlicher Rechte wird nicht vereinbart. Für Schadensersatz gilt Ziffer 17.
17. Haftung
(1) ASERTION haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie. Unberührt bleibt zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit einschlägig nach zwingenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ASERTION auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist zusätzlich auf einen Betrag von 500.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt („Haftungshöchstbetrag“). Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung, demselben technischen Fehler oder demselben unmittelbar zusammenhängenden Ursachenkomplex beruhen, gelten im Verhältnis zum jeweiligen Kunden als ein Schadensfall. Der Haftungshöchstbetrag gilt ausschließlich für die Haftung nach Absatz 2 und nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ASERTIONs für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Beschränkungen gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1. Entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungsschäden, Folgeschäden und berechtigte Ansprüche Dritter werden nicht unabhängig von diesen Voraussetzungen pauschal ausgeschlossen; auch insoweit gelten Absätze 1 bis 3.
(5) Für Datenverluste gelten die vorstehenden Haftungsregeln. Eine schuldhafte Verletzung zumutbarer und tatsächlich beim Kunden liegender Sicherungspflichten kann nach § 254 BGB berücksichtigt werden. Von ASERTION übernommene Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten werden dadurch nicht beschränkt. Der Kunde muss keine Sicherungsmöglichkeiten nutzen, die ihm technisch oder rechtlich nicht zur Verfügung stehen.
(6) Diese Ziffer gilt entsprechend für Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen ASERTIONs. Eine Änderung der gesetzlichen Darlegungs- oder Beweislast ist nicht vereinbart.
(7) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Minderungs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Datenherausgaberechte werden durch diese Haftungsregelung nicht ausgeschlossen.
18. Laufzeit und Beendigung von Projekt- und Dienstleistungsverträgen
(1) Für Laufzeiten gelten die Vereinbarungen im Angebot. Laufende Dienstleistungen ohne vereinbarte feste Laufzeit können mit vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Dienstleistungen mit vereinbarter fester Laufzeit enden mit deren Ablauf, soweit keine Verlängerung vereinbart ist. Für ElbDesk und Support gelten ergänzend Ziffern 28 und 39.
(2) Bei Werkverträgen bleiben insbesondere die Kündigungsrechte nach §§ 648 und 648a BGB bestehen. Weitere gesetzliche Kündigungsrechte, einschließlich solcher für besondere Dienstleistungen, werden nicht ausgeschlossen.
(3) Jede Partei kann einen Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich vorher eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Ein Insolvenzantrag allein begründet kein zusätzliches vertragliches Kündigungsrecht; zwingendes Insolvenzrecht bleibt unberührt.
(4) Bei Vertragsende werden erbrachte und sonst nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergütende Leistungen abgerechnet. Nicht abwendbare Fremdkosten sind nur im Rahmen einer entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage zu ersetzen. Ersparte Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt; bereits gezahlte Vergütung wird angerechnet.
(5) ASERTION stellt die nach Ziffer 10 bezahlten Arbeitsergebnisse einschließlich des geschuldeten Quellcodes im erreichten Stand bereit. Bei vorzeitiger Beendigung werden auch nach abschließender Abrechnung vergütete, noch nicht fertiggestellte Ergebnisse im vorhandenen Stand bereitgestellt, soweit sie dem Auftrag zuzuordnen und überlassbar sind. Ein nicht fertiggestellter Stand wird als solcher bezeichnet. Ansprüche wegen einer von ASERTION zu vertretenden Vertragsbeendigung bleiben bestehen.
(6) Bezahlte dauerhafte Nutzungsrechte bestehen nach Maßgabe von Ziffer 10 fort. Rückgabe, Löschung und Datenexport richten sich ergänzend nach Ziffern 11, 12 und 32. Die Parteien stimmen eine erforderliche Übergabe so ab, dass vermeidbare Betriebsunterbrechungen begrenzt werden.
(7) Kündigungen können in Textform erklärt werden, soweit nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist. Die Übermittlung an die zuletzt für Vertragsfragen benannte Kontaktadresse genügt; für ASERTION kann die im Anbieterabschnitt genannte E-Mail-Adresse verwendet werden.
19. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang; diese Regelung begründet keine verschärfte Formanforderung für individuelle Abreden.
(2) Eine rechtsgeschäftliche Übernahme des gesamten Vertrags durch einen Dritten bedarf der Zustimmung der anderen Partei. Gesetzliche Rechtsnachfolge und gesetzlich zulässige Abtretungen bleiben unberührt. Die Weitergabe von Software und Nutzungsrechten richtet sich zusätzlich nach Ziffer 10 Abs. 11.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbares Recht, insbesondere unmittelbar anwendbares Unionsrecht, bleibt unberührt.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
(5) Bei Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner Bestimmungen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Klausel ist nicht vereinbart.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen der Information, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vertragssprache vereinbart ist.
Teil B: Beratung und Prozessanalyse
20. Beratungsleistungen
(1) Beratung, Prozessanalysen, Workshops, Systemauswahl und konzeptionelle Unterstützung werden nach dem vereinbarten Umfang erbracht. Soweit ein bestimmtes prüfbares Konzept oder sonstiges Arbeitsergebnis als Erfolg geschuldet ist, gilt Ziffer 4 Abs. 3.
(2) Empfehlungen beruhen auf den zum Leistungszeitpunkt verfügbaren und vereinbarten Grundlagen. ASERTION legt wesentliche Annahmen, erkennbare Grenzen und Risiken offen. Geschäftsentscheidungen trifft der Kunde; die Verantwortlichkeit ASERTIONs für fachgerechte Beratung bleibt unberührt.
(3) ASERTION erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung. Die rechtliche und steuerliche Beurteilung des Einzelfalls erfolgt durch den Kunden und seine hierzu befugten Berater. Vereinbarte technische Anforderungen, auch zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, bleiben geschuldet.
(4) Aufwandsschätzungen gelten für den beschriebenen Umfang und die benannten Annahmen. Für Änderungen und absehbare Überschreitungen gelten Ziffern 8 und 9.
(5) Der Kunde darf bezahlte Konzepte, Prozessdokumentationen und Berichte im Umfang von Ziffer 10 für eigene Zwecke nutzen und geeigneten Dienstleistern zur Umsetzung überlassen. Enthaltene allgemeine Vorlagen oder Methoden dürfen hierfür mitbenutzt, aber nicht als eigenständige Produkte vertrieben werden.
(6) Ein vereinbarter Paketpreis umfasst die beschriebenen Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen werden nur nach entsprechender Beauftragung vergütet.
Teil C: Softwareentwicklung und Integration
21. Entwicklung, Qualität und Übergabe
(1) ASERTION entwickelt Individualsoftware, Erweiterungen, Schnittstellen und Konfigurationen nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Das Vorgehen kann in Abschnitte oder Sprints gegliedert werden. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach Ziffer 4 und nicht allein nach dem Vorgehensmodell.
(2) Die Parteien stimmen Anforderungen, Prioritäten, Abhängigkeiten und Prüfungen ab. ASERTION dokumentiert wesentliche Entscheidungen. Freigaben innerhalb eines Projekts verändern nicht ohne entsprechende Vereinbarung den Leistungsumfang, die Vergütung oder die Nutzungsrechte.
(3) ASERTION setzt fachgerechte Entwicklungs- und Sicherheitsverfahren ein und führt dem vereinbarten Umfang und Risiko angemessene Tests durch. Geschuldet ist die vereinbarte Qualität. Der Umstand, dass Software Fehler aufweisen kann, schließt Mängelrechte nicht aus.
(4) Vor produktiver Nutzung prüft der Kunde die für seine Geschäftsabläufe wesentlichen Anwendungsfälle in zumutbarem Umfang. ASERTION unterstützt die vereinbarten Tests und stellt die erforderlichen Informationen bereit. Eine fachliche Einsatzfreigabe verlagert keine Verantwortung für technische Fehler ASERTIONs auf den Kunden.
(5) Für Individualsoftware ohne ElbDesk erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der zugehörigen Vergütung die dauerhaften einfachen Nutzungsrechte, den exportierbaren Quellcode und die für einen fachkundigen Dritten erforderliche projektbezogene Build-, Installations-, Deployment- und Konfigurationsdokumentation nach Ziffer 10. Eine zusätzliche Buyout-Vergütung wird hierfür nicht erhoben. Der Kunde darf die Software selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dienstleister warten, bearbeiten, weiterentwickeln, bauen, deployen und betreiben. Eigenständiger Vertrieb und sonstige nicht eingeräumte Verwertung bleiben ausgeschlossen.
(6) Maßgeblich für die Verantwortung ASERTIONs ist der jeweils letzte ASERTION-Freigabestand. Verändert der Kunde oder ein Dritter die Individualsoftware, gelten für den kundenseitig veränderten Softwarestand die Abgrenzungs-, Prüf- und Freigaberegeln nach Ziffer 10 Abs. 8. ASERTION ist insbesondere nicht verpflichtet, einen von ihr nicht freigegebenen Stand ohne gesonderte Prüfung zu supporten oder für dessen Funktionsfähigkeit einzustehen.
(7) Eingebundene vorbestehende und fremde Komponenten, deren Versionen sowie wesentliche Lizenz- und Betriebsabhängigkeiten werden dokumentiert. ASERTION legt dem Kunden vor der Beauftragung einer wesentlichen, zuvor nicht vereinbarten Abhängigkeit deren Auswirkungen dar.
(8) Gesonderte Aufträge für Wartung oder Weiterentwicklung betreffen zusätzliche Leistungen. Die Herstellung des bereits geschuldeten Zustands, gesetzliche Mängelbeseitigung und zwingende Sicherheitspflichten werden nicht allein durch einen Verweis auf Support nach Aufwand kostenpflichtig.
22. Schnittstellen und Fremdsysteme
(1) Der Kunde beschafft für von ihm bereitgestellte Systeme die erforderlichen berechtigten Zugänge, Lizenzen und Informationen. ASERTION benennt die für die vereinbarte Anbindung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig.
(2) Bei einer beauftragten Machbarkeitsprüfung teilt ASERTION deren Grundlagen, Ergebnis und Grenzen mit. Ist dagegen eine funktionsfähige Anbindung vereinbart, bleibt dieser Erfolg nach Maßgabe des Vertrags geschuldet. Eine allgemeine Einschätzungsklausel ersetzt keine vereinbarte Integrationsleistung.
(3) Für unabhängig vom Kunden beauftragte Fremdsysteme schuldet ASERTION weder deren Betrieb noch deren unveränderten Fortbestand. Eigene Auswahl-, Integrations-, Konfigurations-, Sicherheits- und Hinweispflichten bleiben unberührt. Bei von ASERTION zur Vertragserfüllung eingesetzten Dritten verbleibt die gesetzliche Verantwortlichkeit bei ASERTION.
(4) Ändert sich eine fremde Schnittstelle nach Vertragsschluss, informiert ASERTION über bekannte wesentliche Auswirkungen. Ob eine Anpassung bereits geschuldet oder zusätzlich zu beauftragen ist, richtet sich nach der vereinbarten Entwicklungs-, Überlassungs-, Pflege- oder Betriebsleistung. Ein zusätzlicher Aufwand wird nicht allein aufgrund der Beteiligung eines Drittanbieters berechnet.
(5) Störungsursachen werden im zumutbaren Umfang gemeinsam abgegrenzt. Leistungen außerhalb der Pflichten ASERTIONs werden nach vorheriger Beauftragung vergütet. Für vom Kunden schuldhaft unzulässig bereitgestellte Schnittstellen oder Zugänge gilt Ziffer 13.
23. Altsysteme und Datenübernahme
(1) Zustand, Weiterbetrieb und Aufbewahrung des Altsystems liegen beim Kunden, soweit ASERTION diese Aufgaben nicht übernommen hat. ASERTION verantwortet eigene Eingriffe und die beauftragte Ablösung oder Anbindung nach dem vereinbarten Umfang.
(2) Vor einer Migration stimmen die Parteien Datenquellen, Datenumfang, Zuordnungs- und Umwandlungsregeln, Schnittstellen, Prüfverfahren und gegebenenfalls ein Rückfallverfahren ab. Nicht dokumentierte Geschäftsregeln und bekannte Sonderfälle teilt der Kunde mit. ASERTION weist auf bei fachgerechter Durchführung erkennbare Unklarheiten oder Datenprobleme hin.
(3) Der Kunde verantwortet die fachliche Richtigkeit und zulässige Bereitstellung seiner Ausgangsdaten. ASERTION verantwortet die korrekte technische Verarbeitung und Übernahme nach den vereinbarten Regeln. Zusätzliche Datenbereinigung, Ergänzung oder Rekonstruktion wird gesondert beauftragt, soweit sie nicht bereits zum vereinbarten Umfang gehört.
(4) Die Parteien prüfen Migrationsergebnisse anhand geeigneter Testfälle, Stichproben und Summenabgleiche. Wesentliche Abweichungen werden dokumentiert. Eine Freigabe beendet nicht pauschal die Verantwortung für unerkannte Übertragungsfehler; insbesondere besteht keine zusätzliche 30-tägige Ausschlussfrist für verdeckte Fehler. Abnahme und Mängelrechte richten sich nach Ziffer 15 und dem Gesetz.
(5) Vor produktiven Migrationsläufen wird eine aktuelle Sicherung im jeweils vereinbarten Verantwortungsbereich erstellt. Der Kunde organisiert die gesetzlich erforderliche Aufbewahrung seiner Altbestände und Nachweise. ASERTION stellt die hierfür vereinbarten technischen Exporte und Dokumentationen bereit.
(6) Ein nicht mitgeteilter Sonderfall ist nicht allein deshalb aus dem Leistungsumfang ausgeschlossen. Maßgeblich sind die Leistungsbeschreibung, der erkennbare Vertragszweck und die jeweiligen Mitwirkungs-, Prüf- und Hinweispflichten.
24. Sicherheit, Plattformen und Eigenbetrieb
(1) Die Parteien berücksichtigen den vereinbarten Schutzbedarf und die anwendbaren gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. ASERTION schuldet die in ihrem Verantwortungsbereich vereinbarten und gesetzlich erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Eine absolute Sicherheit gegen sämtliche Angriffe oder Störungen wird nicht zugesagt.
(2) Der Kunde verantwortet seine Endgeräte, lokalen Netze, berechtigten Nutzer und den sicheren Umgang mit Zugangsdaten, soweit diese Aufgaben nicht übernommen wurden. ASERTION verantwortet die korrekte technische Umsetzung vereinbarter Berechtigungen, Mandantentrennung und Sicherheitsfunktionen.
(3) Bei Bereitstellung über App-Stores oder andere Plattformen führt der Kunde die erforderlichen Konten grundsätzlich im eigenen Namen. ASERTION schuldet vereinbarte Einreichungs- und Anpassungsleistungen sowie die Berücksichtigung bekannter maßgeblicher technischer Anforderungen. Eine Freigabeentscheidung des Plattformbetreibers wird nicht garantiert. Von ASERTION verursachte Einreichungs- oder Umsetzungsfehler bleiben in ihrem Verantwortungsbereich.
(4) Bei Eigenbetrieb organisiert der Kunde die vereinbarte Betriebsumgebung und spielt bereitgestellte Aktualisierungen nach Ziffer 30 beziehungsweise 39 ein. Verbindliche Systemvoraussetzungen und wesentliche Abhängigkeiten werden vor der Bereitstellung benannt.
(5) Fernzugriffe erfolgen nur im vereinbarten Umfang über geeignete gesicherte Zugänge und unter Beachtung der Datenschutz- und Vertraulichkeitsregeln. Nicht mehr erforderliche Zugänge werden beendet.
(6) Erkannte erhebliche Sicherheitslücken und Vorfälle werden unverzüglich über die vereinbarten Kontaktwege gemeldet und entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Zuständigkeiten bearbeitet. Zwingende Hersteller-, Informations-, Abhilfe-, Aktualisierungs- und Meldepflichten bleiben auch ohne Supportvertrag und nach einer dauerhaften Überlassung bestehen, soweit sie anwendbar sind.
Teil D: ElbDesk
25. Vertragsgegenstand und Abgrenzung der Softwarebestandteile
(1) ElbDesk besteht aus dem ElbDesk Core als Framework und den jeweils vereinbarten fachlichen Modulen und projektspezifischen Anpassungen. Welche Funktionen, Betriebsform, Kapazitäten und Leistungen der Kunde erhält, ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Zum ElbDesk Core gehören die projektübergreifenden technischen Grundlagen, insbesondere Window Manager, Workspace- beziehungsweise Arbeitsbereichssystem, Aufgaben- und Projektverwaltung, Kalender, Chat, Notizsystem, Dokumentenverwaltung, systemweite Suche, KI-Assistenten ohne die Leistungen von Modellanbietern, Kontakte und Adressen, Anmeldung, technische Rechteverwaltung und die zugehörige grundlegende Anwendungs-, Build- und Deploymentinfrastruktur. ERP-Module nach Ziffer 2 Abs. 13 gehören nicht zum Core. Projektspezifische Geschäftslogik, Masken, Formulare, Berichte, Workflows, Konfigurationen und Schnittstellen sind nicht allein deshalb Core, weil sie auf diesem Framework aufbauen oder allgemein wiederverwendbar erscheinen.
(3) ASERTION dokumentiert im Angebot oder einer Komponentenübersicht die Abgrenzung zwischen Core, projektspezifischen Anpassungen, Stand-alone-Komponenten und Fremdkomponenten. Zusätzlich eingesetzte proprietäre Standardmodule außerhalb des Frameworks sowie etwaige abweichende Quellcode- oder Lizenzbedingungen werden vor ihrer Beauftragung ausdrücklich benannt und vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung darf die Quellcodebereitstellung einer beauftragten projektspezifischen Anpassung nicht unter Berufung auf eine nachträgliche Einstufung als Standardmodul verweigert werden. ERP-Module werden im Angebot oder in der Komponentenübersicht einzeln benannt; für sie gelten die Ziffern 26 und 33.
(4) Für den Core erhält der Kunde während der entgeltlichen zeitweisen Überlassung die Rechte nach Ziffer 26, jedoch keinen vertraglichen Anspruch auf dessen Quellcode. Für bezahlte projektspezifische Anpassungen gelten die dauerhaften Rechte und der Quellcodeexport nach Ziffer 27. Die Übergabe dieses Anpassungscodes vermittelt im Standardmodell weder ein Recht zum selbstständigen Build oder Deployment innerhalb von ElbDesk noch einen Anspruch auf die hierfür benötigte Core-Infrastruktur. Erst eine ausdrückliche Stand-alone-Vereinbarung nach Ziffer 27 oder ein Buyout nach Ziffer 33 vermittelt die dort beschriebenen weitergehenden Rechte.
(5) Die Zuordnung bereits beauftragter oder bezahlter Bestandteile wird nicht einseitig geändert. Die technische Einbindung einer projektspezifischen Anpassung in ein gemeinsames Repository oder eine neue Core-Version beseitigt nicht die vereinbarten Kundenrechte.
(6) ASERTION darf den Core aus sachlichen Gründen, insbesondere zur Sicherheitsverbesserung, Fehlerbeseitigung oder Anpassung an technische Entwicklungen, weiterentwickeln. Vereinbarte wesentliche Funktionen und die vertragsgemäße Nutzbarkeit bleiben erhalten. Wesentliche Einschränkungen oder die Ablösung einer zugesagten Funktion durch eine nicht gleichwertige Lösung bedürfen einer Vereinbarung. Über Änderungen mit Handlungsbedarf beim Kunden informiert ASERTION mit angemessenem Vorlauf.
26. Nutzungsrechte während der zeitweisen Überlassung
(1) Für die vereinbarte Überlassungsdauer erhält der Kunde ein einfaches Recht, den ElbDesk Core in ausführbarer Form zusammen mit den beauftragten Funktionen für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Umfang, Standorte, berechtigte Unternehmen, Kapazitäten und etwaige Nutzergrenzen ergeben sich aus dem Angebot. Ohne ausdrücklich vereinbarte Nutzerbegrenzung wird allein aus der Zahl berechtigter Personen keine zusätzliche Nutzergebühr hergeleitet.
(2) Zulässig sind die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen technischen Kopien, Installationen und Client-Zugriffe. Bei einem ausdrücklich vereinbarten Eigenbetrieb umfasst dies die für den unveränderten ASERTION-Freigabestand erforderlichen Sicherungen sowie Test- und Wiederherstellungsumgebungen. Zusätzliche eigenständige produktive Systeme bedürfen einer entsprechenden Lizenzvereinbarung.
(3) Der Kunde erhält ohne Buyout keinen vertraglichen Zugang zum Quellcode des Core. Ohne Buyout ist er insbesondere nicht berechtigt, eigene Core-Builds zu erstellen, den Core zu verändern oder einen veränderten Core-Stand selbstständig zu deployen. Eine Bearbeitung des Core außerhalb ausdrücklich freigegebener Schnittstellen oder Konfigurationsmöglichkeiten, seine eigenständige Weitergabe oder Verwertung und seine Verwendung als Grundlage anderer Softwareprodukte sind nicht gestattet. Für ERP-Module gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Zwingende gesetzliche Befugnisse nach Ziffer 10 Abs. 11 bleiben unberührt.
(4) Der Quellcodeexport projektspezifischer Anpassungen nach Ziffer 27 erweitert die Rechte am Core nicht. Insbesondere vermittelt er weder Zugang zu Core-Quellcode, Core-Repositories, internen Buildsystemen oder Deploymentzugängen noch das Recht, veränderte projektspezifische Anpassungen selbstständig in eine produktive ElbDesk-Instanz einzuspielen. Entwicklung und Deployment innerhalb des Standard-ElbDesk erfolgen durch ASERTION, soweit nicht im Angebot ausdrücklich eine Stand-alone-Komponente oder nach Ziffer 33 ein Buyout vereinbart ist.
(5) Nutzerkonten sind eindeutig berechtigten Personen zuzuordnen, soweit keine vereinbarten technischen Dienstkonten verwendet werden. Zugangsdaten dürfen nicht zur Nutzung durch unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Dienstleister des Kunden dürfen ElbDesk im Rahmen der dem Kunden eingeräumten Rechte nutzen; dies vermittelt keine zusätzlichen Entwicklungs-, Deployment- oder Core-Quellcoderechte.
(6) Überschreitungen vereinbarter Nutzungsgrenzen werden unverzüglich mitgeteilt und die erforderliche Erweiterung wird abgestimmt. Eine zusätzliche Vergütung richtet sich nach vereinbarten Mehrnutzungspreisen oder einer Erweiterungsvereinbarung; ein bislang nicht vereinbarter Preis wird nicht nachträglich einseitig festgesetzt.
(7) Die Übernahme geschützten Codes oder vertraulicher technischer Unterlagen in eigene oder fremde Produkte ist nicht gestattet. Eine unabhängige Entwicklung ohne Verwendung geschützten Materials oder rechtswidrig erlangter Geschäftsgeheimnisse wird nicht allein deshalb untersagt, weil Funktionen vergleichbar sind.
27. Projektspezifische Anpassungen und Stand-alone-Komponenten
(1) Projektspezifische Anpassungen sind die von ASERTION im Auftrag des Kunden für dessen vereinbarte Geschäftsabläufe erstellten oder geänderten Bestandteile außerhalb des vorbestehenden Core. Dazu können insbesondere Fachlogik, individuelle Module, Eingabemasken, Formulare, Auswertungen, Berichte, Workflows und Schnittstellen gehören.
(2) Nach vollständiger Zahlung der jeweils zugehörigen Entwicklungsvergütung erhält der Kunde an den projektspezifischen Anpassungen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke und auf Verlangen eine exportierbare Kopie des zu diesen Anpassungen gehörenden Quellcodes im vorhandenen Stand. Ein ausschließliches Nutzungsrecht, ein allgemeines Weiterveräußerungsrecht oder eine Vertriebslizenz wird nicht eingeräumt. Für diesen Quellcodeexport ist kein Buyout nach Ziffer 33 erforderlich.
(3) Projektspezifische Anpassungen bauen im Standardmodell technisch auf dem ElbDesk Core und dessen Entwicklungs-, Build-, Laufzeit- und Deploymentinfrastruktur auf. Sie sind deshalb ohne den Core regelmäßig nicht selbstständig lauffähig, kompilierbar, deploybar oder produktiv nutzbar. Der Quellcodeexport nach Absatz 2 ist keine Zusage einer eigenständig ausführbaren oder unabhängig weiterentwickelbaren Software und begründet insbesondere keinen Anspruch auf die Herausgabe des Core-Quellcodes, interner Core-Repositories, Core-Buildsysteme, Deploymentzugänge oder sonstiger interner Infrastruktur. Diese technische Abhängigkeit ist bei einer nicht als Stand-alone-Komponente vereinbarten Anpassung kein Mangel.
(4) Ohne ausdrückliche Stand-alone-Vereinbarung oder Buyout darf der Kunde den exportierten Anpassungscode archivieren, untersuchen und dokumentieren sowie zur Vorbereitung einer Migration oder einer technisch vom ElbDesk Core unabhängigen Neuentwicklung für eigene betriebliche Zwecke verwenden oder hierfür einem von ihm beauftragten, zur Vertraulichkeit verpflichteten Dienstleister zugänglich machen. Er darf aus dem Quellcode jedoch keinen eigenen oder fremden ElbDesk-Build erzeugen, keine veränderte Anpassung selbstständig in ElbDesk deployen, keine produktive ElbDesk-Instanz außerhalb der vertraglich bereitgestellten Umgebung aufbauen und hierfür keine nicht eingeräumten Core-Bestandteile übernehmen oder verwenden.
(5) Entwicklung, Änderung, Integration und Deployment projektspezifischer Anpassungen in der produktiven Standard-ElbDesk-Umgebung erfolgen durch ASERTION. Beauftragt der Kunde ASERTION mit Änderungen, entsteht nach deren vertragsgemäßer Bereitstellung ein neuer ASERTION-Freigabestand. ASERTION ist nicht verpflichtet, vom Kunden oder von Dritten außerhalb der eingeräumten Rechte veränderten ElbDesk-Code zu übernehmen, zu deployen oder zu supporten. Eine freiwillige Prüfung und Übernahme kann gesondert beauftragt werden.
(6) Soll eine projektspezifische Funktion unabhängig von ElbDesk selbstständig betrieben, verändert und deployt werden können, muss sie im Angebot ausdrücklich als Stand-alone-Komponente bezeichnet und entsprechend entwickelt werden. Für eine Stand-alone-Komponente bestimmt die Leistungsbeschreibung insbesondere Schnittstellen zum Core, Abhängigkeiten, Build- und Deploymentvoraussetzungen sowie den geschuldeten Grad technischer Unabhängigkeit. Nach vollständiger Zahlung gelten für sie hinsichtlich Quellcode, eigener Bearbeitung, Deployment und Einschaltung Dritter die Regelungen für Individualsoftware nach Ziffern 10 und 21 entsprechend. Soweit die Stand-alone-Komponente zur Nutzung mit ElbDesk eine Core-Schnittstelle verwendet, vermittelt dies weiterhin keine Rechte am Core.
(7) Erfordert ein Kundenwunsch eine Änderung unmittelbar am Core, werden vor Beauftragung der Gegenstand der Änderung, ihre technische Abgrenzung und die dafür geltenden Rechte ausdrücklich vereinbart. Soweit die dafür gezahlte technische Entwicklungsvergütung auf einen späteren Buyout angerechnet werden soll, wird sie nach Ziffer 2 Abs. 12 ausdrücklich als buyout-anrechenbar ausgewiesen.
(8) Endet die zeitweise Core-Überlassung ohne Buyout, bleiben die Rechte am bezahlten Anpassungscode bestehen. Der Kunde darf ihn nach Absatz 4 insbesondere als technische und fachliche Vorlage für eine unabhängige Neuentwicklung verwenden. Ein Recht zum Weiterbetrieb des ElbDesk Core oder zum Aufbau einer eigenen ElbDesk-Instanz entsteht dadurch nicht. Datenexport und Anbieterwechsel nach Ziffer 32 erfordern keinen Buyout.
(9) Eine spätere Aufnahme einer Anpassung oder einer aus ihr abgeleiteten allgemeinen Funktion in den ElbDesk Core oder in ein Standardprodukt ist nur im Rahmen der ASERTION zustehenden Rechte und unter Wahrung der Vertraulichkeit zulässig. Bereits eingeräumte Kundenrechte bleiben unverändert. Kundenspezifischer Quellcode, vertrauliche Geschäftslogik und Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden ohne gesonderte Berechtigung nicht an andere Kunden weitergegeben. ASERTION darf allgemeines Know-how, abstrakte Konzepte, Methoden und unabhängig entwickelte allgemeine Funktionen weiterhin verwenden.
28. Laufzeit und Kündigung der zeitweisen Überlassung
(1) Die Überlassung beginnt zum vereinbarten Termin, frühestens mit der vertragsgemäßen Bereitstellung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die erste Laufzeit zwölf Monate. Sie verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.
(2) Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte und die besonderen Beendigungs- und Wechselrechte nach Ziffer 32 bleiben unberührt. Ziffer 32 geht entgegenstehenden Mindestlaufzeiten oder Ankündigungsfristen vor, soweit sie für den betroffenen Dienst anwendbar ist.
(3) Erweiterungen werden vereinbart und laufen ohne besondere Vereinbarung bis zum Ende der bestehenden Vertragsperiode mit. Sie starten nicht automatisch eine neue Laufzeit für den Gesamtvertrag. Eine Verringerung des Umfangs ist zu den vereinbarten Beendigungs- oder Anpassungsterminen möglich.
(4) Kündigungen erfolgen in Textform. Die Folgen des Vertragsendes bestimmen sich nach Ziffer 32; ein vereinbarter Buyout nach Ziffer 33 kann an die Stelle der zeitweisen Überlassung treten.
29. Betrieb durch ASERTION
(1) Diese Ziffer gilt, wenn ASERTION den Betrieb übernommen hat. Die primäre Verarbeitung und Speicherung der gehosteten Kundendaten einschließlich der Sicherungen erfolgt innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit nicht ein anderer Standort ausdrücklich vereinbart wurde. Drittanbieter, zulässige Zugriffe aus anderen Staaten und gegebenenfalls gesondert eingesetzte KI-Dienste werden datenschutzrechtlich gesondert geregelt. Eine Standortangabe ersetzt diese Prüfung nicht. Hosting-, Infrastruktur- und sonstige Cloudkosten sind nicht Bestandteil der ElbDesk-Plattformvergütung und werden stets gesondert nach Maßgabe des Angebots abgerechnet.
(2) ASERTION kann geeignete Rechenzentren, Cloud-Anbieter und sonstige Infrastrukturunternehmen innerhalb des vereinbarten Rahmens einsetzen oder wechseln. Vereinbarter Schutzbedarf, Funktionen, Leistungsniveau sowie datenschutzrechtliche Informations- und Zustimmungsvoraussetzungen bleiben gewahrt. ASERTION bleibt für die von ihr geschuldeten Leistungen verantwortlich. Der Umstand, dass ASERTION zur Vertragserfüllung einen Drittanbieter einsetzt, schließt die Verantwortlichkeit von ASERTION nicht allein wegen der Drittanbietereigenschaft aus.
(3) Soweit kein anderes Service-Level vereinbart ist, beträgt die geschuldete technische Verfügbarkeit am Übergabepunkt des von ASERTION betriebenen Systems zum öffentlichen Internet mindestens 99 Prozent im Kalenderjahr. Beginnt oder endet der Betrieb während eines Kalenderjahres, gilt der tatsächliche Bereitstellungszeitraum als Bezugszeitraum. Ein Ausfall liegt vor, wenn wesentliche vereinbarte Funktionen aufgrund einer dem Betrieb ASERTIONs zuzurechnenden Störung nicht vertragsgemäß genutzt werden können. Rein unerhebliche Beeinträchtigungen einzelner Komfortfunktionen gelten nicht als vollständiger Ausfall; Mängelrechte bleiben auch insoweit bestehen.
(4) Die Verfügbarkeit errechnet sich aus der anrechenbaren Betriebszeit abzüglich der Ausfallzeit, geteilt durch die anrechenbare Betriebszeit. Ausgangspunkt sind alle Minuten des jeweiligen Bezugszeitraums. Ausgenommen werden nur tatsächlich betroffene Zeiten:
- a. angekündigter geplanter Wartung nach Absatz 5;
- b. einer ausschließlich vom Kunden oder von einem von ihm unabhängig beauftragten Dienstleister verursachten Behinderung, einschließlich entgegen den vereinbarten Systemanforderungen wirkender kundenseitiger Sicherheits-, Domain-, Gruppenrichtlinien-, Zertifikats-, Identitäts-, Applikationskontroll-, EDR-, Firewall-, Proxy- oder vergleichbarer Einstellungen;
- c. einer Störung ausschließlich außerhalb des geschuldeten Übergabepunkts, insbesondere im Internetzugang, lokalen Netz, Endgerät, Betriebssystem oder sonstigen System des Kunden;
- d. höherer Gewalt nach Ziffer 7, soweit sie die Bereitstellung tatsächlich verhindert und die Auswirkungen auch durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht vermieden oder wesentlich verkürzt werden konnten; oder
- e. einer Verzögerung der Störungsanalyse oder -behebung, die nach Ziffer 6 Abs. 13 tatsächlich dadurch verursacht wird, dass eine von ASERTION konkret angeforderte, erforderliche und zumutbare Mitwirkung des Kunden ausbleibt; außer Betracht bleibt nur der hierdurch verursachte Zeitraum zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit.
ASERTION dokumentiert anrechenbare Ausfälle und Ausnahmen nachvollziehbar. Ausfälle eines von ASERTION zur Vertragserfüllung ausgewählten Hosters, Rechenzentrums-, Netzwerk- oder Cloud-Anbieters werden nicht allein wegen dessen Drittanbietereigenschaft aus der Verfügbarkeitsberechnung herausgerechnet. Ein solcher Ausfall bleibt nur außer Betracht, soweit zugleich eine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt.
(5) Geplante Wartungsunterbrechungen werden mindestens drei Arbeitstage vorher angekündigt, grundsätzlich außerhalb von Montag bis Freitag, 07:00 bis 19:00 Uhr, durchgeführt und nur bis insgesamt vier Stunden je Kalendermonat aus der Berechnung ausgenommen. Darüber hinausgehende oder nicht rechtzeitig angekündigte Unterbrechungen zählen als Ausfall, soweit nicht eine andere Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt. Unaufschiebbare Sicherheitsmaßnahmen sind im notwendigen Umfang zulässig; ihre Auswirkungen werden begrenzt und unverzüglich erläutert. Sie sind nicht automatisch von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen.
(6) Das Standard-Service-Level nach Absatz 3 ist nicht als Hochverfügbarkeitszusage ausgestaltet und nicht für ein besonderes Schadensrisiko im Sinne von Ziffer 6 Abs. 8 bestimmt. Benötigt der Kunde wegen seines Einsatzszenarios eine höhere Verfügbarkeit, geografische oder technische Redundanz, besondere Failover-Mechanismen, eine bestimmte maximale Wiederanlaufzeit (RTO), einen bestimmten maximal tolerierbaren Datenverlust (RPO), eine 24/7-Rufbereitschaft oder vergleichbare erhöhte Betriebsanforderungen, müssen diese ausdrücklich im Angebot oder in einer gesonderten Servicevereinbarung vereinbart werden.
(7) Für die Anzeige besonderer Schadens- und Ausfallrisiken gilt Ziffer 6 Abs. 8 bis 11. Insbesondere muss der Kunde ASERTION vor Vertragsschluss darauf hinweisen, wenn ein einzelner Ausfall oder eine Fehlfunktion nach den für ihn erkennbaren Umständen zu einem Vermögensschaden von mehr als 100.000,00 EUR führen kann, wenn bereits eine Nichtverfügbarkeit von weniger als einem Geschäftstag eine wesentliche Betriebsunterbrechung verursachen kann, wenn für den betroffenen Geschäftsprozess keine zumutbare manuelle, organisatorische oder technische Ausweichmöglichkeit besteht oder wenn das Standard-Service-Level nach Absatz 3 für den vorgesehenen Geschäftsbetrieb nicht ausreicht. ASERTION kann die Übernahme eines solchen Einsatzszenarios ablehnen oder von einer gesonderten Betriebs-, Redundanz-, Service-, Vergütungs-, Versicherungs- oder Haftungsvereinbarung abhängig machen. Eine solche Information erweitert die von ASERTION geschuldeten Leistungen nicht ohne gesonderte Vereinbarung.
(8) ASERTION erstellt mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden eine Sicherung der von ihr gehosteten Kundendaten und hält Sicherungsstände mindestens 30 Kalendertage vor. Sie schützt Sicherungen angemessen gegen unberechtigten Zugriff und prüft die Wiederherstellbarkeit regelmäßig, mindestens vierteljährlich. Die Beendigung und vollständige Löschung nach Ziffer 32 oder zwingende datenschutzrechtliche Löschpflichten gehen einer weiteren Aufbewahrung vor.
(9) ASERTION verantwortet die Wiederherstellung aus vorhandenen Sicherungen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Betriebs- oder Mängelbeseitigungspflichten erforderlich ist. Zusätzliche Rekonstruktionen wegen vom Kunden verursachter Löschungen können gesondert beauftragt werden. Ein Sicherungsintervall ist keine Zusage einer bestimmten Wiederherstellungsdauer oder vollständiger Verlustfreiheit seit dem letzten Sicherungsstand. Besondere Anforderungen an maximal tolerierbaren Datenverlust und Wiederanlaufzeiten werden in einer Servicevereinbarung festgelegt.
(10) Der Kunde erhält die vereinbarten Exportmöglichkeiten; ergänzend gilt Ziffer 32. Datensicherungen des laufenden Betriebs ersetzen keine gesondert vereinbarte revisionssichere Langzeitarchivierung.
(11) Zum geschuldeten Betrieb gehören das Einspielen erforderlicher Core-Aktualisierungen und die Bearbeitung von Betriebsstörungen. Anpassungen, die ASERTION durch eigene Änderungen veranlasst und die zur Erhaltung der geschuldeten Nutzbarkeit der vereinbarten Gesamtlösung erforderlich sind, werden nicht allein deshalb als neue Entwicklungsaufträge berechnet. Neue Funktionen, kundenseitige Erweiterungen und andere nicht geschuldete Leistungen bedürfen eines gesonderten Auftrags.
(12) Unterschreitet die nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Verfügbarkeit im Bezugszeitraum 99 Prozent, kann der Kunde für den betroffenen Dienst folgende Service-Gutschrift verlangen:
- bei einer Verfügbarkeit von mindestens 98 Prozent, aber weniger als 99 Prozent: 10 Prozent einer durchschnittlichen monatlichen Nettovergütung für Betrieb und Hosting des betroffenen Dienstes;
- bei einer Verfügbarkeit von mindestens 95 Prozent, aber weniger als 98 Prozent: 25 Prozent einer durchschnittlichen monatlichen Nettovergütung für Betrieb und Hosting des betroffenen Dienstes;
- bei einer Verfügbarkeit von weniger als 95 Prozent: 50 Prozent einer durchschnittlichen monatlichen Nettovergütung für Betrieb und Hosting des betroffenen Dienstes.
Maßgeblich ist die im Bezugszeitraum für Betrieb und Hosting des betroffenen Dienstes tatsächlich geschuldete wiederkehrende Nettovergütung, geteilt durch die Anzahl der Monate des Bezugszeitraums. Einmalige Einrichtungs-, Entwicklungs-, Beratungs- und Fremdkosten werden nicht einbezogen. Die Gutschrift wird auf die nächste fällige Rechnung angerechnet oder, wenn keine weitere Rechnung folgt, ausgezahlt. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte des Kunden bleiben unberührt; eine Service-Gutschrift wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet, soweit beide auf demselben Ausfallereignis beruhen. Für Schadensersatz gilt insbesondere Ziffer 17.
(13) Für die Bearbeitung betrieblicher Störungen gelten die Servicezeiten und Reaktionszeiten nach Ziffer 39, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine personell besetzte 24-Stunden-Rufbereitschaft wird dadurch nicht zugesagt. Verfügbarkeitspflichten und gesetzliche Rechte gelten unabhängig davon fort.
(14) Stellt ASERTION für die Nutzung des betriebenen Dienstes eine Desktopanwendung, einen Installer, ein Update oder sonstige ausführbare Clientsoftware bereit, stellt ASERTION diese entsprechend den vereinbarten technischen Anforderungen und, soweit für die vorgesehene Bereitstellungsart erforderlich oder vereinbart, mit einer geeigneten digitalen Signatur bereit. Beruht eine Nutzungsbeeinträchtigung auf einer von ASERTION zu vertretenden fehlerhaften, fehlenden oder nicht mehr vertragsgemäß verwendbaren Signierung, Bereitstellung oder Aktualisierung, gelten die allgemeinen Regelungen zu Verfügbarkeit, Mängeln und Haftung; eine solche Beeinträchtigung wird nicht allein wegen eines Zertifikats- oder Signaturbezugs aus der Verfügbarkeitsberechnung herausgenommen.
(15) Eine Nichtverfügbarkeit des von ASERTION betriebenen Dienstes liegt demgegenüber nicht allein deshalb vor, weil eine ordnungsgemäß bereitgestellte Clientsoftware auf Systemen des Kunden aufgrund von Umständen in dessen Verantwortungsbereich nicht installiert, ausgeführt, aktualisiert oder als vertrauenswürdig eingestuft werden kann. Dies gilt insbesondere für kundenseitige Domain-, Gruppenrichtlinien-, Zertifikats-, Identitäts-, Applikationskontroll-, EDR-, Virenschutz-, Firewall-, Proxy-, MDM- oder vergleichbare Sicherheits- und Systemkonfigurationen. ASERTION unterstützt die Fehlerabgrenzung nach Ziffer 6 Abs. 13 und stellt erforderliche technische Informationen über die vorgesehene Signierung, Systemanforderungen und Kommunikationswege in angemessenem Umfang bereit.
(16) Wird die Nutzbarkeit einer ordnungsgemäß von ASERTION bereitgestellten Clientsoftware durch ein außergewöhnliches Ereignis in einer externen Zertifizierungs-, Vertrauens-, Betriebssystem- oder Sicherheitsinfrastruktur beeinträchtigt, das ASERTION weder verursacht hat noch bei angemessener Vorsorge vermeiden konnte, bleibt nur der Zeitraum aus der Verfügbarkeitsberechnung außer Betracht, in dem ASERTION objektiv keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Möglichkeit zur Wiederherstellung oder Bereitstellung einer geeigneten Ersatzlösung hatte. ASERTION leitet zumutbare Ersatz-, Neu-Signierungs-, Update- oder sonstige Abhilfemaßnahmen unverzüglich ein. Eigene Auswahl-, Erneuerungs-, Überwachungs- und Reaktionspflichten ASERTIONs sowie die Verantwortlichkeit für von ASERTION zu vertretende Fehler bleiben unberührt.
30. Betrieb beim Kunden
(1) Bei vereinbartem Eigenbetrieb stellt ASERTION die lizenzierte Software in ausführbarer oder sonst zur vereinbarten Installation geeigneter Form mit den erforderlichen Installationshinweisen bereit. Der vertragliche Anspruch auf Core-Quellcode entsteht erst durch Buyout. Vereinbarte Einrichtungsleistungen werden gesondert beschrieben.
(2) Der Kunde verantwortet seine Hardware, Betriebssysteme, Netze, Datenbanken, Datensicherung und die Absicherung seiner Betriebsumgebung, soweit nicht anders vereinbart. ASERTION benennt unterstützte Voraussetzungen und erforderliche Aktualisierungen so rechtzeitig, dass der Kunde zumutbare Maßnahmen ergreifen kann.
(3) Während einer entgeltlichen zeitweisen Überlassung stellt ASERTION die zur Erhaltung des vereinbarten Gebrauchs in der vereinbarten Umgebung erforderlichen Core-Korrekturen und Sicherheitsaktualisierungen bereit. Ein Wechsel auf eine andere unterstützte Version darf dem Kunden nur zugemutet werden, wenn die vertragsgemäße Nutzbarkeit erhalten bleibt und notwendige Übergangsmaßnahmen berücksichtigt werden. Für einen Buyout gelten Ziffer 33 und gegebenenfalls ein zusätzlicher Pflegevertrag.
(4) Der Kunde installiert erforderliche Aktualisierungen innerhalb einer nach Risiko und Aufwand angemessenen Frist. ASERTION weist auf Dringlichkeit und relevante Folgen hin. Das Unterlassen einer Aktualisierung führt nicht pauschal zum Verlust aller Ansprüche; maßgeblich ist, ob und inwieweit es die Störung verursacht oder ihre Behebung verhindert.
(5) Technische Lizenzkontrollen und erforderliche Nutzungsnachweise dürfen nur im vereinbarten, verhältnismäßigen und datenschutzrechtlich zulässigen Umfang eingesetzt werden. ASERTION erläutert vor Bereitstellung wesentliche Kontrollmechanismen und erhobene Daten. Kundeninhalte werden nicht zur allgemeinen Lizenzüberwachung ausgelesen. Technische Maßnahmen dürfen gesetzliche Datenabruf-, Wechsel- oder Sicherungsrechte nicht vereiteln. Für Dauerrechte nach Buyout gilt zusätzlich Ziffer 33 Abs. 12.
31. Vergütung der Überlassung und Preisänderungen
(1) Die Vergütung und enthaltenen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Die ElbDesk-Plattformvergütung umfasst keine Hosting-, Infrastruktur-, Cloud- oder sonstigen Fremdkosten; diese werden stets als gesonderte Position nach Maßgabe des Angebots abgerechnet. Monatliche oder jährliche Vorauszahlung gilt nur im vereinbarten Umfang. Zusatznutzer-, Modul-, Instanz-, Speicher- oder Verbrauchspreise werden nur erhoben, wenn die jeweilige Berechnungsgrundlage vereinbart ist.
(2) Die laufende Vergütung bleibt für die vereinbarte Vertragsperiode unverändert. Eine neue Vergütung für die folgende Vertragsperiode bedarf der Zustimmung des Kunden. ASERTION soll einen entsprechenden Vorschlag spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Vertragsperiode mitteilen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Ohne Einigung gilt bei Fortsetzung des Vertrags die bisherige Vergütung; das ordentliche Kündigungsrecht beider Parteien bleibt bestehen.
(3) Gesondert vereinbarte variable Verbrauchs- und Durchlaufkosten richten sich nach Ziffer 9. Gesetzliche Rechte zur Anpassung eines Vertrags bleiben unberührt. Eine allgemeine einseitige Preiserhöhung allein wegen gestiegener Personal-, Entwicklungs- oder Betriebskosten ist durch diese AGB nicht vereinbart.
32. Vertragsende, Datenexport und Anbieterwechsel
(1) Mit dem Ende der zeitweisen Core-Überlassung endet das produktive Nutzungsrecht am Core, soweit kein Buyout oder eine andere fortbestehende Berechtigung vorliegt. Für einen vereinbarten Übergang und Datenabruf gelten die nachfolgenden Regeln. Dauerhafte Rechte an bezahlten Anpassungen bleiben bestehen.
(2) Bei Eigenbetrieb ohne von ASERTION erbrachten Cloud-Dienst exportiert und sichert der Kunde seine Daten rechtzeitig. ASERTION stellt die geschuldeten Exportfunktionen und Informationen bereit. Nach dem Ende der Nutzungsberechtigung sind nicht mehr berechtigt vorgehaltene Core-Kopien zu entfernen; zwingende Aufbewahrungs- und Beweissicherungsrechte bleiben unter Ausschluss weiterer produktiver Nutzung unberührt.
(3) Für von ASERTION betriebene Cloud-Datenverarbeitungsdienste gelten die Absätze 4 bis 14 sowie Anlage 1. ASERTION ermöglicht dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu eigener IT-Infrastruktur und unterstützt eine rechtmäßige parallele Nutzung von Diensten. Weitergehende zwingende Rechte aus der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) bleiben unberührt. Der Erwerb des Core-Quellcodes oder eines Buyouts ist keine Voraussetzung für den Datenexport oder den Wechsel zu einer anderen Softwarelösung.
(4) Der Kunde kann einen Wechsel oder die Beendigung mit anschließender Datenlöschung in Textform anfordern. Die Ankündigungsfrist zur Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang; ein früherer Beginn kann vereinbart werden. Bis zum Ende dieser Frist kann der Kunde die Entscheidung über Zielanbieter, eigene Infrastruktur oder Löschung mitteilen und die für die Durchführung erforderlichen Angaben bereitstellen.
(5) Nach Ablauf der Ankündigungsfrist wird der Wechsel unverzüglich, grundsätzlich innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen, durchgeführt. Ist dies technisch nicht durchführbar, informiert ASERTION innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens, erläutert die konkreten technischen Gründe und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde darf den Übergangszeitraum einmal um einen für seine Zwecke angemessenen Zeitraum verlängern. Gesetzlich erforderliche kürzere Fristen oder weitergehende Kundenrechte bleiben bestehen.
(6) Während des Übergangs setzt ASERTION die vereinbarten Dienste fort, unterstützt den Kunden und seine autorisierten Dienstleister angemessen, stellt erforderliche Informationen und vorhandene Werkzeuge bereit und wahrt die gebotene Daten- und Betriebssicherheit. ASERTION informiert über bekannte von ihrer Leistung ausgehende Risiken für die Kontinuität. Beide Parteien wirken an einer wirksamen Ausstiegsstrategie und der sicheren Übertragung mit.
(7) Der betroffene Dienstvertrag endet, sobald der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist. Wünscht der Kunde statt eines Wechsels die Beendigung mit Löschung, endet er nach Ablauf der Ankündigungsfrist. ASERTION bestätigt die Beendigung in Textform; die Bestätigung ist keine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Laufzeitregeln nach Ziffer 28 verhindern diese Beendigung nicht.
(8) Nach Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums stehen die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte mindestens weitere 30 Kalendertage zum sicheren Abruf bereit. Wird kein Wechsel durchgeführt, gilt diese Abruffrist ab Vertragsende. Ein längerer Zeitraum kann vereinbart werden. Der reine Abruf umfasst nicht die weitere produktive Nutzung von ElbDesk; ASERTION kann ihn durch einen gesicherten vollständigen Export statt durch einen weiterbetriebenen Anwendungszugang ermöglichen.
(9) Nach Ende der Abruffrist löscht ASERTION die exportierbaren Kundendaten und digitalen Vermögenswerte vollständig, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen wurde oder die vereinbarte Beendigung mit Löschung vorliegt. Dies umfasst auch verbleibende Kopien und Sicherungen; zulässig ist eine gleichwertige endgültige kryptografische Löschung. Gesetzlich zwingend aufzubewahrende Daten werden auf den erforderlichen Umfang begrenzt, gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrung gelöscht. ASERTION bestätigt die Löschung auf Verlangen. Eine frühere Löschung erfolgt nur auf ausdrückliches rechtmäßiges Verlangen des Kunden oder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Pflicht.
(10) Für den standardmäßigen Export, die gesetzlich geschuldete Wechselunterstützung, den Abruf nach Absatz 8 und die Löschung erhebt ASERTION keine zusätzlichen Wechselentgelte. Dies gilt bereits vor dem 12. Januar 2027. Reguläre Entgelte für während Ankündigungs- und Übergangszeit tatsächlich fortbestehende Vertragsleistungen bleiben bis zur Beendigung geschuldet.
(11) Zusätzliche Entgelte wegen vorzeitiger Beendigung oder Vergütung für Zeiträume nach wirksamer Beendigung werden aus diesen AGB nicht hergeleitet. Solche Entgelte setzen eine gesonderte, vor Vertragsschluss transparente und rechtlich zulässige Vereinbarung voraus; sie dürfen gesetzliche Wechselrechte nicht vereiteln. Auf Zeiträume nach Beendigung entfallende Vorauszahlungen werden anteilig erstattet, soweit ihnen keine wirksam vereinbarte Forderung gegenübersteht.
(12) Eine zusätzliche Vergütung kann für ausdrücklich beauftragte Leistungen außerhalb der geschuldeten Wechselhilfe vereinbart werden, etwa die Entwicklung neuer Funktionen im Zielsystem oder eine zusätzliche fachliche Datenbereinigung. Gesetzlich oder vertraglich bereits geschuldete Export- und Wechselleistungen werden nicht als kostenpflichtige Zusatzmigration bezeichnet.
(13) Umfang, Formate und technische Grenzen des Exports richten sich ergänzend nach Anlage 1 und der vor Vertragsschluss bereitgestellten technischen Beschreibung. ASERTION stellt die gesetzlich erforderlichen offenen Schnittstellen und Informationen unentgeltlich bereit. Rechte Dritter und der Schutz berechtigter Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt, ohne gesetzlich geschuldete Kundendaten zurückzuhalten oder den Wechsel unangemessen zu behindern. Eine Funktionsgleichheit einer fremden Zielsoftware oder die Neuentwicklung einer solchen Software wird nicht allein durch diese Wechselregelung zugesagt.
(14) ASERTION stellt dem Kunden vor Vertragsschluss die Vertrags- und Wechselinformationen in speicherbarer Form zur Verfügung. Hierzu gehören die konkreten Fundstellen des aktuellen Online-Registers zu Datenstrukturen, Exportformaten und Schnittstellen sowie der Informationen über die anwendbare Gerichtsbarkeit der Infrastruktur und Schutzmaßnahmen gegen rechtswidrige internationale staatliche Zugriffe. Die zugehörigen Internetadressen werden im Angebot beziehungsweise der beigefügten technischen Beschreibung angegeben und während des Betriebs aktuell gehalten.
33. Buyout von ElbDesk
(1) Der Kunde ist während einer laufenden entgeltlichen ElbDesk-Überlassung berechtigt, den Buyout nach dieser Ziffer durch Erklärung in Textform auszuüben. Beim Buyout erhält er zusätzlich zu seinen Rechten an den projektspezifischen Anpassungen eine dauerhafte Lizenz am Buyout-Gegenstand und dessen Quellcode. Buyout-Gegenstand ist der ElbDesk Core und, soweit dem Kunden am Buyout-Stichtag ERP-Module nach Ziffer 2 Abs. 13 überlassen sind, diese ERP-Module. Der Buyout umfasst stets den gesamten am Buyout-Stichtag überlassenen Umfang; ein Buyout allein des Core neben einer fortgesetzten zeitweisen Überlassung von ERP-Modulen findet nicht statt. Der Buyout ist optional und keine Voraussetzung für Kündigung, Datenexport oder Anbieterwechsel nach Ziffer 32.
(2) Der Buyout-Basispreis beträgt
- a. für ElbDesk ohne ERP-Module 80.000,00 Euro netto;
- b. für ElbDesk mit ERP-Modulen 480.000,00 Euro netto.
Welcher Basispreis gilt, richtet sich nach dem am Buyout-Stichtag überlassenen Umfang laut Angebot, Nachtrag oder Komponentenübersicht; ist mindestens ein ERP-Modul überlassen, gilt Buchstabe b. Auf den jeweiligen Basispreis werden sämtliche bis zum maßgeblichen Buyout-Stichtag vom Kunden tatsächlich gezahlten buyout-anrechenbaren Entwicklungsvergütungen nach Ziffer 2 Abs. 12 zu 100 Prozent angerechnet. Der Buyout-Preis beträgt jedoch ohne ERP-Module mindestens 40.000,00 Euro netto und mit ERP-Modulen mindestens 120.000,00 Euro netto („Mindest-Buyout-Preis“). Die Berechnung lautet damit:
Buyout-Preis ohne ERP-Module = 80.000,00 Euro netto - tatsächlich gezahlte buyout-anrechenbare Entwicklungsvergütungen, mindestens jedoch 40.000,00 Euro netto.
Buyout-Preis mit ERP-Modulen = 480.000,00 Euro netto - tatsächlich gezahlte buyout-anrechenbare Entwicklungsvergütungen, mindestens jedoch 120.000,00 Euro netto.
(3) Laufende ElbDesk-Nutzungsentgelte, Hosting, Betrieb, Wartung, Support, Beratung, Prozessanalyse, Projektmanagement, Schulung, Datenmigration als solche, Fremdkosten und Steuern werden nicht auf den Buyout angerechnet. Bereits gezahlte Entwicklungsvergütungen werden nicht deshalb erneut belastet, weil der betreffende projektspezifische Code zusammen mit dem Buyout-Gegenstand übergeben wird. Anrechnungsbeträge können den Buyout-Preis nur bis zum jeweiligen Mindest-Buyout-Preis reduzieren; ein darüber hinausgehender Betrag begründet keinen Auszahlungs-, Erstattungs-, Übertragungs- oder sonstigen Ausgleichsanspruch. Nachträglich stornierte, gutgeschriebene oder zurückgezahlte Vergütungen gelten nicht als gezahlt.
(4) ASERTION weist buyout-anrechenbare Entwicklungsvergütungen im Angebot, Nachtrag, Leistungsnachweis oder in der Rechnung nachvollziehbar aus. Bei einer Position, die ausdrücklich als individuelle technische ElbDesk-Entwicklung beschrieben ist und keine erkennbaren nicht anrechenbaren Leistungen enthält, gilt die tatsächlich gezahlte Nettovergütung vollständig als buyout-anrechenbar, auch wenn der gesonderte Hinweis versehentlich fehlt. Bei gemischten Leistungspositionen ist nur der nachvollziehbar auf anrechenbare technische Entwicklung entfallende Anteil anrechenbar. Eine nachträgliche einseitige Umqualifizierung bereits bezahlter, eindeutig anrechenbarer Entwicklungsleistungen ist ausgeschlossen.
(5) Der für die Preisberechnung maßgebliche Buyout-Stichtag ist der vereinbarte Übergabestichtag. Alle bis zu diesem Tag vollständig gezahlten anrechenbaren Entwicklungsvergütungen werden berücksichtigt. Für nach Ausübung des Buyouts bis zum Übergabestichtag neu beauftragte Leistungen legen die Parteien im jeweiligen Auftrag fest, ob und in welchem Umfang sie noch Teil des zu übergebenden Stands werden. Die Buyout-Vergütung wird nach Mitteilung einer nachvollziehbaren Berechnung in Rechnung gestellt. Bereits vor dem Übergabestichtag gezahlte laufende Nutzungsentgelte werden nicht auf den Buyout-Preis angerechnet.
(6) Mit vollständiger Zahlung der Buyout-Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht am vereinbarten Stand des Buyout-Gegenstands für eigene betriebliche Zwecke in der nach Absatz 8 beschriebenen Einsatzumgebung. Er darf den Buyout-Gegenstand hierfür selbst pflegen, Fehler beheben, verändern, weiterentwickeln, bauen und deployen oder dies durch Dienstleister nach Absatz 11 erledigen lassen. Es werden weder ausschließliche Rechte noch eine allgemeine Vertriebs- oder Produktverwertungslizenz eingeräumt.
(7) ASERTION stellt den Quellcode des Buyout-Gegenstands in der vereinbarten Version, die bereits bezahlten projektspezifischen Anpassungen und die für fachkundige Entwickler erforderlichen Build-, Installations-, Deployment-, Konfigurations- und Betriebsinformationen bereit. Ohne abweichende Vereinbarung wird der beim Kunden zuletzt vertragsgemäß bereitgestellte produktive ASERTION-Freigabestand zum vereinbarten Übergabestichtag übergeben. Sind Zahlung und Übergabestichtag eingetreten, erfolgt die Übergabe spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen. Ziffer 10 Abs. 9 bis 12 gilt entsprechend. Eigene Rechte ASERTIONs werden so eingeräumt, dass der überlassene Stand in der dokumentierten Umgebung ohne eine fortlaufende Lizenz von ASERTION gebaut, installiert, deployt und betrieben werden kann. Erforderliche fremde Lizenzen und Dienste einschließlich laufender Fremdkosten werden vor Abschluss des Buyouts offengelegt.
(8) Ohne ausdrücklich vereinbarten weiteren Umfang gilt die Lizenz für eine logisch einheitliche produktive ElbDesk-Einsatzumgebung des im Angebot bezeichneten Kunden. Diese kann aus mehreren technisch notwendigen Servern, Containern, Prozessen, Datenbanken und Client-Installationen bestehen. Auch Lastverteilung, Hochverfügbarkeit, Redundanz, ein Ausweichstandort und Sicherungen sind innerhalb dieser einen Einsatzumgebung zulässig. Test-, Entwicklungs-, Schulungs- und Wiederherstellungsumgebungen sind zusätzlich erlaubt, solange sie nicht als zusätzliche eigenständige Produktivsysteme verwendet werden. Ein zur Umstellung erforderlicher zeitlich begrenzter Parallelbetrieb ist zulässig.
(9) Nicht eingeräumt werden Rechte,
- a. zusätzliche eigenständige produktive Systeme auf Grundlage des Buyout-Gegenstands für eigene andere Produkte oder für Dritte aufzubauen;
- b. den Buyout-Gegenstand oder geschützte Teile davon, auch in bearbeiteter Form, als eigenständiges Produkt zu verkaufen, zu vermieten, zu veröffentlichen oder unterzulizenzieren;
- c. den Buyout-Gegenstand als Framework für andere eigene oder fremde Softwareprodukte zu verwerten; oder
- d. ElbDesk als Softwaredienst für eigenständige Geschäftszwecke nicht mitberechtigter Dritter anzubieten.
Die bloße Verarbeitung eigener Geschäftsvorgänge mit Kunden und Lieferanten oder ein vereinbartes Kundenportal gilt nicht als ein solches Drittangebot.
(10) Das Verbot zusätzlicher eigenständiger Systeme ist kein Verbot erforderlicher Betriebs-, Arbeits-, Entwicklungs-, Test-, Redundanz-, Wiederherstellungs- oder Sicherungskopien. Zwingende gesetzliche Softwarebefugnisse, gesetzlich zulässige Rechtsnachfolge und eine rechtlich zulässige Weiterveräußerung eines Vervielfältigungsstücks nach Ziffer 10 Abs. 11 bleiben unberührt. Die Lizenz gestattet insbesondere nicht, zusätzliche Kopien zu vertreiben oder nach einer solchen Weiterveräußerung dasselbe Nutzungsvolumen weiter zu nutzen.
(11) Der Kunde darf den Quellcode des Buyout-Gegenstands geeigneten Betriebs-, Wartungs- und Entwicklungsdienstleistern für die Arbeit an seiner berechtigten Einsatzumgebung zugänglich machen. Hierfür gelten die Schutzpflichten aus Ziffer 10 Abs. 7. Der Dienstleister darf den Buyout-Gegenstand nicht für andere Kunden, eigene Produkte oder eigene unabhängige Systeme verwenden. Eine vorherige Zustimmung ASERTIONs zur Auswahl des Dienstleisters ist nicht erforderlich.
(12) Der mit dem Buyout übergebene Stand gilt im Übergabezeitpunkt als letzter ASERTION-Freigabestand. Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter danach Änderungen am Buyout-Gegenstand, an projektspezifischen Anpassungen oder an der Build- beziehungsweise Deploymentkonfiguration vor, entsteht ein kundenseitig veränderter Softwarestand. ASERTION übernimmt für diese Änderungen und ihre Auswirkungen keine Mängel-, Support-, Betriebs- oder sonstige Verantwortlichkeit. Ansprüche wegen eines Mangels oder einer Pflichtverletzung, die bereits im übergebenen ASERTION-Freigabestand vorhanden waren und von den Änderungen unabhängig sind, bleiben unberührt. ASERTION kann zur Fehlerabgrenzung eine Reproduktion auf dem letzten ASERTION-Freigabestand oder die Bereitstellung geeigneter Vergleichsmöglichkeiten verlangen. Prüfung, Fehleranalyse, Übernahme oder erneute Freigabe eines kundenseitig veränderten Stands sind gesondert zu beauftragende Leistungen. Eine ausdrückliche erneute Freigabe durch ASERTION macht den geprüften Stand zum neuen ASERTION-Freigabestand.
(13) Rechte an eigenen Bearbeitungen des Kunden oder seines Dienstleisters richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und deren Vereinbarung; die Rechte am zugrunde liegenden Buyout-Gegenstand bleiben bei ASERTION. Der Kunde ist nicht verpflichtet, eigene Weiterentwicklungen an ASERTION herauszugeben. Die vereinbarten Nutzungsgrenzen am Buyout-Gegenstand gelten auch bei dessen Bearbeitung fort.
(14) ASERTION schuldet die vertragsgemäße Beschaffenheit des überlassenen ASERTION-Freigabestands und seine Verwendbarkeit in der vereinbarten Umgebung. Die Übergabe als Quellcode oder die Kenntnis des Kunden von der bisherigen Anwendung ersetzt keinen pauschalen Ausschluss von Mängelrechten. Eine Garantie beliebiger zukünftiger Weiterentwicklungsfähigkeit oder Kompatibilität mit erst künftig erscheinenden Fremdsystemen wird nicht übernommen. Gesetzliche Mängelrechte und Ziffer 17 bleiben anwendbar.
(15) Mit dem vereinbarten Buyout-Übergang endet die zeitweise Überlassung des Buyout-Gegenstands; die darauf entfallende laufende Lizenzvergütung wird nicht weiter erhoben. Vorauszahlungen werden entsprechend angerechnet oder erstattet. Der Zeitpunkt wird so abgestimmt, dass keine von ASERTION verursachte Lücke in der vereinbarten Nutzungsberechtigung entsteht. Gesondert vereinbarte Hosting-, Wartungs- oder Unterstützungsleistungen werden nicht allein durch den Buyout aufgehoben; ihr Fortbestand oder ihre Beendigung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung und gegebenenfalls Ziffer 32.
(16) Über die vertragsgemäße dauerhafte Überlassung hinaus werden neue Funktionen, fortlaufende Pflege, Support und zukünftige Versionen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung geschuldet. Zwingende gesetzliche Sicherheits-, Informations-, Aktualisierungs- und Meldepflichten sowie Mängelrechte bleiben unberührt.
(17) Der dauerhafte Betrieb des vereinbarten Buyout-Stands darf nicht von der Fortführung einer laufenden Lizenzzahlung oder einer widerruflichen Freischaltung durch ASERTION abhängen. Erforderliche dauerhafte Lizenzinformationen werden bereitgestellt; abschaltbare Abhängigkeiten von ausschließlich für die Lizenzprüfung betriebenen ASERTION-Diensten werden beseitigt oder durch eine dauerhaft nutzbare Lösung ersetzt. Offengelegte externe Fachdienste und separat beauftragte Hosting- oder Modelldienste werden dadurch nicht kostenlos oder zeitlich unbegrenzt bereitgestellt.
(18) Schutz- und Lizenzvermerke bleiben nach Ziffer 10 Abs. 12 erhalten. Die Benutzung der Bezeichnung „ElbDesk“ zur zutreffenden internen Identifikation der Kundenlösung ist erlaubt; eine Berechtigung zum Vertrieb unter dieser Marke entsteht nicht.
(19) Bei einer erheblichen Verletzung der Lizenz- oder Vertraulichkeitspflichten bleiben gesetzliche Unterlassungs-, Schadensersatz- und Beendigungsrechte bestehen. Eine Beendigung bereits bezahlter Dauerrechte setzt einen wichtigen Grund und grundsätzlich eine erfolglose angemessene Abhilfefrist voraus, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Allein die Beendigung anderer Verträge, der Einsatz eines anderen Dienstleisters oder eine nach dem Buyout zulässige eigene Weiterentwicklung rechtfertigt keinen Entzug der Buyout-Rechte.
34. Kaufmännische Funktionen, Buchhaltung und elektronische Rechnungen
(1) Soweit vereinbart, kann ElbDesk Funktionen mit kaufmännischem, buchhalterischem oder steuerlichem Bezug enthalten, etwa Belege, Fakturierung, elektronische Rechnungen, Konten- und Steuerschlüssel, Lagerbewertungen oder Exporte für den Steuerberater. Welche Funktionen, Formate und Versionen unterstützt werden, wird in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Eine vollständige Finanzbuchhaltung oder eine bestimmte Zertifizierung wird nicht allein durch diese AGB zugesagt.
(2) ASERTION erbringt keine laufende Buchführung, Steuerberatung oder Jahresabschlussprüfung. Der Kunde verantwortet die fachliche und steuerliche Beurteilung seiner Geschäftsvorfälle, seine Eingaben, seine Aufbewahrungs- und Erklärungspflichten sowie erforderliche organisatorische Verfahrensdokumentationen.
(3) ASERTION verantwortet die vereinbarte technische Umsetzung, insbesondere die korrekte Verarbeitung vereinbarter Rechenregeln, Konfigurationen, Schnittstellen und Datenformate. Der Hinweis auf fehlende Steuerberatung schließt keine Mängelrechte wegen technischer Fehler aus.
(4) Voreinstellungen, Kontenvorschläge und sonstige Arbeitshilfen prüft der Kunde auf ihre Eignung für seinen Betrieb. Soweit ASERTION eine bestimmte Funktion, Aktualität oder technische Regel zugesagt hat, bleibt sie dafür verantwortlich. Vor produktiver Nutzung werden die vereinbarten Prüfungen mit geeigneten Geschäftsvorfällen vorgenommen. Eine Freigabe beseitigt keine Verantwortung für verdeckte technische Fehler.
(5) Für elektronische Rechnungen legt die Leistungsbeschreibung die unterstützten Formate und Versionen sowie den Umfang von Erzeugung, Empfang, Verarbeitung, Prüfung und Export fest. Der Kunde verantwortet die sachlichen Rechnungsinhalte; ASERTION schuldet die vereinbarte technische Formatumsetzung. Ob eine gesetzliche oder technische Änderung ohne zusätzliche Vergütung umzusetzen ist, richtet sich nach der vereinbarten Überlassungs-, Pflege- oder Projektleistung und dem anwendbaren Recht.
(6) Für Exporte und Übergaben an Steuerberater, Geschäftspartner oder Behörden schuldet ASERTION die vereinbarte technische Bereitstellung. Entscheidungen und Systeme unabhängiger Empfänger liegen nicht allein deshalb im Verantwortungsbereich ASERTIONs. Eigene Integrations- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
(7) Bei erkennbaren wesentlichen Fehlern oder Risiken informiert ASERTION den Kunden. Eine laufende inhaltliche Überwachung der Buchhaltung ist nicht geschuldet. Schadensersatzansprüche, auch wegen steuerlicher oder betrieblicher Folgeschäden, richten sich nach Ziffer 17 und werden nicht pauschal ausgeschlossen.
Teil E: Leistungen mit Künstlicher Intelligenz
35. Gegenstand, Qualität und Verwendung von KI-Ergebnissen
(1) KI-Leistungen können Beratung, die Auswahl und Anbindung von Modellen, die Entwicklung von KI-Anwendungen sowie deren Betrieb umfassen. Leistungsart, Funktionen, Datenquellen, Qualitätskriterien und Grenzen ergeben sich aus dem Angebot und Ziffer 4. Die Verwendung von KI macht eine geschuldete Softwarefunktion nicht automatisch zu einer bloß unverbindlichen Dienstleistung.
(2) KI-Ausgaben können variieren und insbesondere sachlich unzutreffend, unvollständig, ungeeignet, verzerrt oder diskriminierend sein sowie Inhalte enthalten, deren Verwendung Rechte Dritter berührt. Die Parteien berücksichtigen diese technologietypischen Risiken bei Anwendungszweck, Tests, Kontrollmechanismen und Freigaben. ASERTION übernimmt keine Gewähr für eine darüber hinausgehende allgemeine Richtigkeit, Diskriminierungsfreiheit oder Freiheit von Rechten Dritter einzelner Modellausgaben, soweit diese Eigenschaften nicht ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit oder konkreter Leistungserfolg vereinbart sind. Vereinbarte Qualitätsmerkmale, technische Prüfungen, Schutzmechanismen und konkrete Leistungserfolge bleiben geschuldet. Ein Fehler wird nicht allein durch seinen Zusammenhang mit einem KI-Modell aus der Mängel- oder Haftungsverantwortung ausgeschlossen.
(3) Der Kunde legt den vorgesehenen Einsatz und die möglichen Auswirkungen offen. Ergebnisse mit wesentlichen rechtlichen, finanziellen, personellen oder vergleichbar erheblichen Folgen werden vor ihrer verbindlichen Verwendung angemessen durch fachkundige Personen geprüft, soweit nicht eine rechtlich zulässige, ausdrücklich vereinbarte automatisierte Verarbeitung mit geeigneten Kontrollmaßnahmen vorgesehen ist.
(4) ASERTION setzt vereinbarte Freigaben, Berechtigungen, Protokollierung, Prüfmechanismen und Eingriffs- oder Abbruchmöglichkeiten technisch korrekt um. Eine pauschale Pflicht des Kunden zur Ergebniskontrolle ersetzt diese eigenen Pflichten nicht. Nicht vereinbarte autonome rechtsgeschäftliche Handlungen oder Veränderungen produktiver Daten werden nicht allein durch eine allgemeine KI-Beauftragung freigegeben.
(5) Ein allgemeiner Anspruch auf vollständige Fehlerfreiheit jedes Modellergebnisses, auf Exklusivität eines Ergebnisses oder auf urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte wird nicht zugesagt. Rechte an der erstellten Anwendungssoftware richten sich nach Ziffer 10; Rechte an Modellen und deren Ausgaben zusätzlich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen und wirksam einbezogenen Drittbedingungen.
(6) Für Mängel, Pflichtverletzungen und Schäden gelten Ziffern 15 bis 17. Vereinbarte Tests und Qualitätsprüfungen sind Teil des jeweiligen Leistungsumfangs und nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf statistische Modellausgaben ersetzt.
36. Modellanbieter, Datenflüsse und Modellwechsel
(1) Eingesetzte Modellanbieter, wesentliche Leistungsabhängigkeiten, Datenflüsse und Abrechnungsmodelle werden vor ihrem Einsatz beschrieben. Soweit deren Bedingungen für den Kunden gelten sollen, werden sie ihm vor der entsprechenden Beauftragung zugänglich gemacht und wirksam vereinbart. Ein pauschaler Verweis auf beliebige künftige Bedingungen genügt nicht.
(2) Beauftragt der Kunde einen Modellanbieter selbst, verantwortet er dieses Vertragsverhältnis. ASERTION bleibt für ihre eigene Auswahlberatung, Integration, Konfiguration und zugesagten Funktionen verantwortlich. Setzt ASERTION den Anbieter zur Erfüllung eigener Pflichten ein, bleiben ihre vertraglichen Pflichten und die gesetzliche Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen bestehen.
(3) Bei wesentlichen Änderungen, Einschränkungen oder einer Einstellung eines Modells informiert ASERTION unverzüglich nach Kenntnis über erkennbare Folgen und geeignete Maßnahmen. Ob eine Umstellung bereits zur geschuldeten Überlassungs-, Pflege- oder Betriebsleistung gehört oder zusätzlich beauftragt werden muss, richtet sich nach dem Vertrag. Ein Drittanbieterausfall ist nicht generell anspruchsausschließend.
(4) Ein Wechsel des Modells oder Anbieters mit wesentlichen Auswirkungen auf Kosten, Datenverarbeitung, Qualität oder Funktionen wird vor Umsetzung abgestimmt. Datenschutzrechtliche Freigaben und Informationspflichten bleiben bestehen. Unaufschiebbare Sicherheitsmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang möglich; ASERTION informiert hierüber unverzüglich.
(5) Personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und kundenspezifischer Quellcode dürfen nur im vereinbarten und rechtlich zulässigen Umfang übermittelt werden. Verantwortlichkeiten und Unterauftragsverhältnisse werden nach Ziffer 12 geregelt. ASERTION verwendet für eigene Leistungserbringung keine vom Kunden nicht freigegebenen Datenflüsse zu allgemeinen Trainingszwecken.
(6) Bei lokal betriebenen Modellen werden Betriebsumgebung, Hardwarebedarf, Modellversionen und Lizenzen vorab festgelegt. Frei verfügbare Modelle sind nicht allein aufgrund ihrer freien Verfügbarkeit von vereinbarten Qualitäts-, Lizenzprüfungs- oder Integrationspflichten ausgenommen.
37. Kosten der Modellnutzung
(1) Das Angebot unterscheidet zwischen Entwicklungs- oder Betriebsvergütung und variablen Modellnutzungskosten. Die Abrechnungsgrundlage, etwa verarbeitete Datenmengen oder Anfragen, sowie bekannte zusätzliche Anbieterentgelte werden offengelegt.
(2) Bei einem kundeneigenen Anbieteraccount rechnet der Modellanbieter mit dem Kunden ab. Von ASERTION getragene, ausdrücklich vereinbarte Nutzungskosten werden nach Ziffer 9 weiterberechnet. Senkungen und Erhöhungen zulässig vereinbarter variabler Anbieterpreise werden entsprechend berücksichtigt; eine feste Pauschale wird dadurch nicht automatisch geändert.
(3) Verbrauchsprognosen sind Schätzungen, sofern keine feste Obergrenze zugesagt ist. Die Parteien vereinbaren bei kostenkritischen Anwendungen geeignete Warnschwellen, Freigaben oder technische Verbrauchsgrenzen. Eine Warnschwelle ist keine verbindliche Kostenobergrenze. Wird eine harte Grenze vereinbart, müssen ihr technischer Umfang, etwaige zeitliche Verzögerungen und zulässige Ausnahmen ausdrücklich beschrieben werden.
(4) ASERTION implementiert vereinbarte Kostenkontrollen fachgerecht. Kosten, die durch von ASERTION zu vertretende Programmier-, Konfigurations- oder Kontrollfehler verursacht werden, sind nicht allein wegen einer Fremdkostenklausel endgültig vom Kunden zu tragen; die gesetzlichen Ansprüche und Ziffer 17 bleiben unberührt.
38. Gesetzliche Rollen und Einsatzverantwortung
(1) Die Einordnung der Parteien als Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler oder sonstiger Beteiligter nach der Verordnung (EU) 2024/1689 in ihrer anwendbaren Fassung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen und dem Gesetz. Diese AGB verlagern keine gesetzlich bei ASERTION liegenden Pflichten auf den Kunden.
(2) Jede Partei erfüllt die Pflichten ihrer jeweiligen Rolle. Die Parteien stimmen erforderliche Informationen, technische Dokumentationen, Transparenzmaßnahmen, menschliche Aufsicht, Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur KI-Kompetenz ab, soweit diese für den vereinbarten Einsatz einschlägig sind.
(3) Der Kunde setzt die Leistungen nicht für gesetzlich verbotene KI-Anwendungen ein. Ein beabsichtigter Einsatz mit besonderen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere in Hochrisikobereichen, wird vor der Beauftragung offengelegt und bedarf einer hierfür geeigneten Leistungsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Zusage der Eignung für besondere regulierte Einsatzfälle. Gesetzliche Pflichten, die tatsächlich entstehen, bleiben gleichwohl bestehen.
(4) Der Kunde bestimmt die zulässigen fachlichen Zugriffsberechtigungen. ASERTION setzt die vereinbarten technischen Berechtigungen, Mandantengrenzen und Zugriffskontrollen auch innerhalb der KI-Anwendung um. Eine Anbindung an Kundendaten erlaubt keine Umgehung bestehender Zugriffsgrenzen.
(5) Die Parteien informieren einander über bekannt gewordene erhebliche Risiken und rechtswidrige Nutzungen im Zusammenhang mit dem Vertrag und wirken an erforderlichen Abhilfemaßnahmen mit. Für berechtigte Ansprüche Dritter wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Kunden gilt ausschließlich die begrenzte Regelung in Ziffer 13; eigene Pflichtverletzungen ASERTIONs werden nicht freigestellt.
Teil F: Support, Wartung und Betrieb
39. Leistungsumfang, Servicezeiten und Laufzeit
(1) Zusätzlicher Anwendersupport, Pflege und Betriebsleistungen werden im Angebot oder einem gesonderten Servicevertrag festgelegt. Ohne solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf zusätzliche Weiterentwicklung, Schulung oder allgemeine Anwenderberatung. Bereits vertraglich oder gesetzlich geschuldete Mängelbeseitigung, Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit, Betriebsstörungsbearbeitung und Sicherheitsmaßnahmen bleiben unabhängig davon geschuldet.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Servicezeiten Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Hamburg. Störungen werden über den vereinbarten Kanal gemeldet, ersatzweise an die im Anbieterabschnitt genannte E-Mail-Adresse. Der Kunde beschreibt Auswirkungen und verfügbare Diagnoseinformationen; sensible Daten werden nur über geeignete gesicherte Wege übertragen.
(3) Für vereinbarte Supportleistungen und für Störungen eines von ASERTION nach Ziffer 29 betriebenen Dienstes gelten ohne abweichendes Service-Level folgende Reaktionszeiten innerhalb der Servicezeiten:
- a. Klasse 1: Wesentliche vereinbarte Funktionen sind für den Geschäftsbetrieb nicht nutzbar; eine zumutbare Umgehung besteht nicht. Bearbeitungsbeginn innerhalb von vier Servicestunden.
- b. Klasse 2: Wesentliche Funktionen sind erheblich beeinträchtigt; eine zumutbare Umgehung besteht. Bearbeitungsbeginn innerhalb von acht Servicestunden.
- c. Klasse 3: Sonstige Störungen oder vereinbarte Supportfragen. Bearbeitungsbeginn innerhalb von 24 Servicestunden.
Servicestunden sind nur Stunden innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Servicezeiten. Die Einordnung richtet sich nach den tatsächlichen Auswirkungen; abweichende Einschätzungen werden unverzüglich abgestimmt.
(4) „Reaktion“ bedeutet den Beginn einer qualifizierten Bearbeitung, nicht lediglich eine automatische Eingangsbestätigung. Die Zeiten sind keine festen Wiederherstellungsfristen. ASERTION bearbeitet schwerwiegende Störungen vorrangig, informiert angemessen über den Verlauf und setzt die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten um. Gesetzliche Anforderungen an unverzügliche Maßnahmen oder angemessene Fristen werden durch Servicezeiten nicht ausgeschlossen.
(5) Welche Anwenderfragen, Aktualisierungen und Pflegeleistungen in einer Pauschale enthalten sind, ergibt sich aus der Servicebeschreibung. Neue Funktionen, zusätzliche Schulungen, nicht geschuldete Datenbereinigung oder Änderungen fremder Systeme können gesondert beauftragt werden. Eine Leistung, die bereits zur Erfüllung des Vertrags oder zur Behebung eines von ASERTION zu verantwortenden Mangels erforderlich ist, wird nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung als Support gesondert berechnet.
(6) Für die Mitwirkung bei Störungen und für Systeme im Verantwortungsbereich des Kunden gilt ergänzend Ziffer 6 Abs. 12 und 13. Der Kunde ermöglicht erforderliche berechtigte Fernzugriffe, soweit diese sicherheitlich vertretbar und vereinbart sind, stellt vorhandene Diagnoseinformationen bereit und sorgt für die Erreichbarkeit eines für seine betroffene IT-Umgebung handlungsfähigen Ansprechpartners. ASERTION darf angemessene lokale Prüfungen oder Konfigurationsmaßnahmen anfordern, wenn sie für die Fehlerabgrenzung erforderlich sind. Bei Eigenbetrieb gelten zusätzlich die angemessenen Aktualisierungspflichten nach Ziffer 30. Eine versäumte Aktualisierung oder Mitwirkung rechtfertigt zusätzliche Vergütung nur, soweit tatsächlich zusätzliche, nicht ohnehin geschuldete Leistungen beauftragt werden; eine pauschale Umstellung sämtlicher Leistungen auf kostenpflichtigen Support erfolgt nicht. Eigene Mängelbeseitigungs- und Betriebsverantwortung ASERTIONs bleibt unberührt.
(7) Gesonderte Supportverträge haben ohne andere Vereinbarung eine erste Laufzeit von zwölf Monaten und verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn nicht mit drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. Ist Support ausschließlich auf einen bestimmten zeitweise überlassenen ElbDesk-Dienst bezogen und nicht als davon unabhängige Leistung vereinbart, endet er spätestens mit der wirksamen Beendigung dieses Dienstes. Eigenständige Entwicklungsprojekte und ausdrücklich unabhängig vereinbarte Leistungen bleiben bestehen. Außerordentliche und zwingende gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.
(8) Preisänderungen bedürfen einer Vereinbarung nach Ziffer 9 beziehungsweise 31. Ein unverbindliches Unterstützungsangebot oder eine freiwillige Kulanzleistung begründet keine automatische neue Laufzeit oder dauerhafte Erweiterung des Leistungsumfangs.
Anlage 1: Datenexport und Wechsel bei Betrieb durch ASERTION
Diese Anlage ist Bestandteil der AGB und konkretisiert Ziffer 32. Sie betrifft die von ASERTION für den Kunden verarbeiteten Daten und digitalen Vermögenswerte des vereinbarten Dienstes. Sie begründet keinen Anspruch auf bislang nicht erhobene oder nicht gespeicherte Daten und ersetzt keine vereinbarte weitergehende Protokollierungs- oder Aufbewahrungspflicht.
A1. Exportumfang
Exportiert werden die nachfolgenden Kategorien, soweit sie im betreffenden Dienst für den Kunden vorhanden sind:
-
a. Kundeneingaben und Stamm-, Bewegungs- und Transaktionsdaten: insbesondere Kontakte, Geschäftspartner, Artikel, Projekte, Vorgänge, Aufträge, Belege, kaufmännische Datensätze und die vom Kunden bereitgestellten Inhalte.
-
b. Dateien und Dokumente: hochgeladene Dateien, Anhänge, gespeicherte erzeugte Dokumente, strukturierte Rechnungsdateien und zugehörige gespeicherte Versionen.
-
c. Kommunikations- und Zusammenarbeitsinhalte: gespeicherte Chats, Notizen, Kommentare, Aufgaben, Verknüpfungen und kundenbezogene Arbeitsbereichsinhalte.
-
d. Kundenbezogene Einstellungen und Strukturen: gespeicherte kundeneigene Konfigurationen, Rollen- und Berechtigungszuordnungen, benutzerdefinierte Felder, Formular- und Berichtsvorlagen sowie kundeneigene Workflowdefinitionen.
-
e. Gespeicherte Verarbeitungsresultate und Metadaten: für den Kunden gespeicherte Ergebnisse, Statusinformationen, Zeitstempel, Identifikatoren, Beziehungen, Versionsinformationen, kundenbezogene Nutzungs- und Transaktionsprotokolle sowie gespeicherte KI-Ein- und -Ausgaben, soweit sie exportierbare Daten sind.
-
f. Kundeneigene und überlassbare digitale Vermögenswerte: kundeneigene Anwendungen, Skripte, Modelle und andere digitale Materialien, die der Kunde unabhängig vom bisherigen Dienst nutzen darf, sowie bezahlter projektspezifischer Quellcode und die geschuldete Dokumentation nach Ziffern 10 und 27. Gesetzlich bestehende weitergehende Übertragungsrechte bleiben unberührt.
-
g. Sonstige exportierbare Kundendaten: alle weiteren vorhandenen, unmittelbar vom Kunden erzeugten oder sich unmittelbar auf ihn beziehenden Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich der zugehörigen Metadaten, soweit sie unter die gesetzlichen oder vertraglichen Exportrechte fallen.
ASERTION erhält den sachlichen Zusammenhang der Daten durch mitgelieferte Identifikatoren, Strukturinformationen oder dokumentierte Zuordnungen. Eine Reduzierung auf ausgewählte Tabellen oder sichtbare PDF-Ausdrucke genügt nicht, wenn weitere exportierbare Daten vorhanden sind.
A2. Formate und Übertragung
(1) Strukturierte Datensätze werden in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt, grundsätzlich JSON oder CSV mit den erforderlichen Struktur- und Beziehungshinweisen. Dateien und Dokumente werden in ihrem vorhandenen Originalformat oder einem gleichwertigen vereinbarten Format übergeben. Ein erzeugter PDF-Ausdruck ersetzt nicht eine vorhandene strukturierte Rechnungsdatei.
(2) Quellcode und weitere digitale Vermögenswerte werden in ihren nutzbaren Ausgangsformaten, erforderlichenfalls in einem strukturierten Archiv, bereitgestellt. Kundeneigene Geheimnisse und Zugangsinformationen werden, soweit sie übertragbar sind, getrennt und gesichert behandelt. Passwörter oder sonstige nicht im Klartext gespeicherte Authentifizierungsmerkmale werden nicht durch eine unsichere Offenlegung ersetzt; erforderliche neue Zugänge werden beim Zielsystem eingerichtet.
(3) Die Übertragung erfolgt über einen gesicherten Download, eine dokumentierte Schnittstelle oder einen vereinbarten gesicherten Übertragungsweg. Berechtigung, Ziel und Empfänger werden geprüft. Technisch notwendige Teilübertragungen und ein abschließender Abgleich werden bei größeren oder während des Übergangs veränderten Datenbeständen abgestimmt.
(4) Die vor Vertragsschluss bereitgestellte technische Beschreibung nennt die im konkreten Dienst verfügbaren Verfahren, Strukturen, Formate und bekannten wesentlichen Einschränkungen. Zwingende gesetzliche Anforderungen an offene Schnittstellen und Interoperabilität bleiben unberührt.
A3. Nicht überlassene interne Bestandteile
(1) Nicht vom Export umfasst sind folgende interne Bestandteile, soweit sie keine exportierbaren Kundendaten oder vom Kunden unabhängig nutzbaren digitalen Vermögenswerte darstellen und ihre Offenlegung berechtigte Schutzrechte oder Geschäftsgeheimnisse beeinträchtigen würde:
- a. nicht durch einen Buyout oder eine andere Vereinbarung lizenzierter Quellcode des Core und der ERP-Module und sonstige ausschließlich ASERTION oder Dritten zustehende interne Programmkomponenten;
- b. interne, nicht kundenbezogene Administrations-, Kalkulations- und Sicherheitsinformationen, darunter fremde Schlüssel, nicht kundenbezogene Systemkonfigurationen und sicherheitskritische interne Infrastrukturdetails;
- c. Daten anderer Kunden sowie andere fremde Inhalte, zu deren Herausgabe keine Berechtigung besteht.
(2) Ausnahmen werden eng angewendet. Für den Wechsel erforderliche Kundendaten, Schnittstelleninformationen und Datenbeziehungen werden nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie in einem proprietären System gespeichert sind. Erforderliche schutzwahrende Maßnahmen werden abgestimmt. Zwingende gesetzliche Exportrechte und bereits vertraglich eingeräumte Quellcodeansprüche bleiben bestehen.
A4. Durchführung und Abschluss
(1) Die Parteien benennen Ansprechpartner für den Wechsel. ASERTION erläutert die verfügbaren Übertragungsmöglichkeiten, bekannte Risiken und Abhängigkeiten. Der Kunde benennt rechtzeitig berechtigte Empfänger und unterstützt notwendige Abgleiche.
(2) ASERTION bestätigt die Bereitstellung beziehungsweise Übertragung der vereinbarten Exportbestände und dokumentiert erkennbare Abweichungen. Der Kunde prüft den Export in angemessenem Umfang und meldet erkennbare Übertragungsprobleme. Schweigen gilt nicht als Verzicht auf gesetzliche oder vertragliche Rechte.
(3) Die Fristen, Kosten, weitere Abrufmöglichkeit, Beendigung und vollständige Löschung richten sich nach Ziffer 32. Ein gesetzlicher Anbieterwechsel wird nicht von einem zusätzlichen Buyout, einer neuen Lizenz oder dem Verzicht auf bestehende Ansprüche abhängig gemacht.
Anbieter
Asertion GmbH
Erik-Blumenfeld-Platz 27
22587 Hamburg
Telefon: +49 40 401 851 24
E-Mail: mail@asertion.de
Internet: www.asertion.de
Produktwebsite: www.elbdesk.de
Amtsgericht Hamburg, HRB 183253
USt-IdNr.: DE364085539
Geschäftsführer: Tobias Kietzmann